Rz. 23
Obwohl grundsätzlich ein Erstattungsanspruch nicht mit einer Zinsverpflichtung verbunden ist, wurde für bestimmte Tatbestände durch Abs. 2a eine eigenständige Verzinsungspflicht eingeführt. Sie besteht jedoch nur in den Fällen, in denen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, also zweckgebundene Subventionszahlungen vorliegen. Ähnliche Leistungen sind nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 13/1534 S. 9) die Leistungen des früheren § 151 AFG, also institutionelle Förderungsleistungen und solche der produktiven Winterbauförderung (§§ 212, 213 SGB III). Unter ähnlichen Förderungsleistungen dürften darüber hinaus alle solche Zuwendungen zu verstehen sein, die an Einrichtungen gezahlt werden, damit diese allgemeine oder besondere Aufgaben im öffentlichen Interesse wahrnehmen können oder darin unterstützt werden.
Rz. 24
Nicht unter die Verzinsungspflicht fallen konkrete personenbezogene Zuschüsse (Einarbeitungs- und Lohnkostenzuschüsse etc.), da diese nicht der Förderung der Einrichtung selbst dienen. Die Gesetzesbegründung nannte hierzu z. B. den Zuschuss nach § 33 Abs. 2 SchwbG (jetzt: § 34 SGB IX). Die Verzinsungsverpflichtung umfasst daher nur einen kleinen Bereich der möglichen rückwirkenden Rückforderungen nach § 47 Abs. 2 wegen Zweckverfehlung. Insbesondere besteht keine Zinspflicht für die überwiegende Zahl der zurückgeforderten eigentlichen Sozialleistungen von den nicht oder nicht mehr persönlich Berechtigten.
Rz. 25
Die Zinsverpflichtung besteht neben dem Erstattungsanspruch rückwirkend ab dem Zeitpunkt, ab dem der gewährende VA unwirksam wird, also dem Aufhebungszeitpunkt. Die Zinsverpflichtung besteht jedoch frühestens ab dem Zeitpunkt, zu dem die Leistung ausgezahlt wurde und ab dem Inkrafttreten des Gesetzes (21.5.1996). Zinsansprüche für frühere Zeiten richten sich nach den vor dem 21.5.1996 anzuwendenden Bestimmungen (Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes v. 2.5.1996).
Rz. 26
Der Zinssatz ist mit Wirkung ab 29.6.2002 (Art. 11 Nr. 2 HZvNG v. 21.6.2002) auf 5 Prozentpunkte über den Basiszinssatz (§ 247 BGB; bis 28.6.2002 mit 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank) gesetzlich vorgeschrieben. Damit sollte eine Anpassung an die Zinspflicht des § 288 BGB hergestellt werden (BT-Drs. 14/9007 S. 40). Dadurch wird auch deutlich, dass es sich nicht nur um die Abschöpfung eines konkreten Vorteils handelt, sondern auch um ein Straf- und Druckmittel bei nicht oder nicht zweckentsprechender Verwendung öffentlicher Fördermittel.
Rz. 27
Nach Abs. 2a Satz 3 können über die Fälle der Aufhebung des Bewilligungsbescheides hinaus auch dann Zwischenzinsen verlangt werden, wenn die Leistung nicht alsbald zweckbestimmt verwandt wurde. Damit soll verhindert werden, dass die oftmals nicht unerheblichen Subventionsleistungen entgegengenommen werden, jedoch über längere Zeit möglicherweise anderweitig genutzt werden, z. B. zu eigenwirtschaftlicher Verwendung oder Einnahmeerzielung durch zinsgünstige Anlage. Die Erhebung von Zwischenzinsen schließt nicht aus, dass später der Bewilligungsbescheid doch noch wegen nicht, nicht rechtzeitiger oder unmöglich gewordener zweckentsprechender Verwendung aufgehoben wird. Die Aufhebungsmöglichkeit nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 bleibt daher bestehen.
Rz. 28
Diese Zinsverpflichtung ist mit Art. 11 Nr. 2 HZvNG ab 29.6.2002 auf die Fälle ausgeweitet worden, bei denen eine Leistung in Anspruch genommen wurde, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen gewesen wären. In der Begründung (BT-Drs. 14/9007 S. 47 zu § 49a Abs. 4 VwVfG, die nach dem Bericht des 11. Ausschusses in BT-Drs. 14/9442 S. 54 als Folgeänderung auch für § 50 übernommen werden sollte) ist dazu ausgeführt, dass damit eine Rechtsgrundlage für die Zinspflicht auch für diese Fälle geschaffen werden sollte, nachdem der BayVGH mit einem Urteil v. 18.11.1999 (4 B 98.2346) und Beschluss v. 9.4.2001 (4 ZB 01.301) die Auffassung vertreten hatte, dass nur die Nichtverwendung als nicht zweckentsprechende Verwendung anzusehen sei, was nicht der Fall sei, wenn und solange die abgerufene Leistung die Summe der Ausgaben nicht übersteigt. Mit der Änderung sollte auch die Grundlage dafür geschaffen werden, dass die Einhaltung des verhältnisgerechten Einsatzes von öffentlichen und sonstigen Mitteln mit einer Zinspflicht sanktioniert werde und wirtschaftliche Nachteile der jeweiligen Leistungsgeber vermieden werden, die sich daraus ergeben können, dass der Leistungsempfänger eigene oder sonstige zur Finanzierung heranzuziehende Mittel zunächst nicht einsetzt. Nach dem Erfordernis der Zweckbestimmung durch den Bewilligungsbescheid selbst (vgl. Komm. zu § 47) können Zwischenzinsen bei nicht verhältnisgerechtem Einsatz finanzieller Mittel allerdings nur gefordert werden, wenn dieses durch den VA selbst auch inhaltlich hinreichend bestimmt ist.
Rz. 29
Die festgesetzten Zwischenzinsen sind im Falle der möglichen späteren Aufhebung des Bewilligungsbescheides für die Zinserhebung nach Sat...