Rz. 4
Abs. 1 regelt "die Zulässigkeit von Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung" (BT-Drs. 18/12611).
Die Zulässigkeit der Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung nach Abs. 1 Satz 1 erfordert zunächst, dass der Verantwortliche eine gesetzliche Aufgabe nach dem SGB zu erfüllen hat, für die er zuständig ist. Ferner muss das Speichern, Verändern oder Nutzen der Sozialdaten zur Aufgabenerfüllung erforderlich sein und schließlich zu dem Zweck erfolgen, zu dem die Daten erhoben wurden.
Handelt es sich um bereits gespeicherte Daten, d. h., ist keine Erhebung vorausgegangen, so dürfen sie nach Satz 2 nur zu den Zwecken verändert oder genutzt werden, die Grundlage der Speicherung waren.
Rz. 5
Neben diesen spezifischen Bedingungen des SGB gelten seit 25.5.2018 unmittelbar die Regelungen der DSGVO, insbesondere Art. 6 Abs. 1 DSGVO, für die Zulässigkeit der Verarbeitung von Sozialdaten. Das macht auch § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB I deklaratorisch deutlich (vgl. Komm. zu § 35 SGB I).
Dies führte dazu, dass bei Anpassung des § 67c Abs. 2 an die Regelungen der DSGVO die bis 24.5.2018 enthaltene Einwilligung der betroffenen Person (Abs. 2 Nr. 2 a. F.) als Zulässigkeitsvoraussetzung für die Speicherung, Veränderung und Nutzung zu anderen Zwecken entfallen konnte. Die Einwilligung der betroffenen Person als Voraussetzung für eine zulässige "rechtmäßige" Verarbeitung ergibt sich seit 25.5.2018 unmittelbar aus Art. 6 Abs. 1 Buchst. a DSGVO und für die besonderen Kategorien personenbezogener Daten aus Art. 9 Abs. 2 Buchst. a DSGVO. "Damit die Verarbeitung rechtmäßig ist, müssen personenbezogene Daten mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen zulässigen Rechtsgrundlage verarbeitet werden" (EG 40 DSGVO); damit steht auch nach dem 24.5.2018 die Einwilligung gleichwertig neben den "sonstigen" Rechtsgrundlagen.
2.1.1 Aufgaben nach dem SGB
Rz. 6
Die Speicherung, Veränderung und Nutzung von Sozialdaten ist nach Satz 1 nur zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch zulässig. Näheres zu den Begriffen "Sozialdaten" und "gesetzliche Aufgaben" ist in der Komm. zu § 35 SGB I (Rz. 6, 31) ausgeführt.
2.1.2 Erforderlichkeit
Rz. 7
Das Erforderlichkeitsgebot ist ein tragendes Element des gesamten Datenschutzes und wird durch die DSGVO ausdrücklich im Grundsatz der "Datenminimierung" des Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO geregelt (vgl. Komm. zu § 35 SGB I Rz. 44).
2.1.3 Zweckbindung
Rz. 8
Abs. 1 Satz 1 knüpft die Zulässigkeit für die Verarbeitungsvorgänge Speichern, Verändern und Nutzen an die Zweckbindung, d. h. nur wenn die Datenspeicherung, -veränderung oder -nutzung für die Zwecke erfolgt, für die die Daten erhoben worden sind, ist sie zulässig. Insoweit wird auch auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 67a hingewiesen (vgl. Komm. zu § 67a).
Rz. 9
Dies entspricht dem Grundsatz der Zweckbindung, der sich seit dem 25.5.2018 unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. b DSGVO ergibt; Näheres vgl. Komm. zu § 35 SGB I Rz. 43.