Rz. 11

Forschungs- und Planungsvorhaben, die die Stellen nach § 35 SGB I selbst durchführen, fallen nicht unter § 75. In diesen Fällen findet keine Übermittlung (an Dritte nach Art. 4 Nr. 10 DSGVO, vgl. die Komm. zu § 67) statt. Die Verwendung der eigenen Sozialdaten für Forschungs- und Planungszwecke ist eine Zweckänderung, die nach § 67c Abs. 2 Nr. 2 zulässig ist (vgl. die dort. Komm.). Bedient sich der Leistungsträger für die Durchführung des Vorhabens anderer Stellen oder Personen, so liegt Datenverarbeitung im Auftrag i. S. v. § 80 vor. Die Auftragsverarbeiter sind daher nach Art. 4 Nr. 10 nicht Dritte, so dass auch hier der Tatbestand der Übermittlung nicht gegeben ist.

 

Rz. 12

Auch in dem Falle, dass die Stelle nach § 35 SGB I die benötigten Sozialdaten nicht bereits erhoben und gespeichert hat, sondern sie zum Zwecke der Forschung und Planung erst erhebt und speichert, gilt § 75 nicht, sondern Zulässigkeitsvoraussetzung für die Verwendung (Nutzung) ist § 67c Abs. 5, auf dessen vielfältige Einschränkungen hingewiesen wird (vgl. die dort. Komm.).

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