Rz. 21
Die Informationspflicht der betroffenen Person über die beabsichtigte Weiterverarbeitung zu einem anderen Zweck besteht nach § 32 Abs. 1 BDSG dann nicht, wenn
- die Erteilung der Information über die beabsichtigte Weiterverarbeitung eine Weiterverarbeitung analog gespeicherter Daten betrifft, bei der sich der Verantwortliche durch die Weiterverarbeitung unmittelbar an die betroffene Person wendet, der Zweck mit dem ursprünglichen Erhebungszweck vereinbar ist, die Kommunikation mit der betroffenen Person nicht in digitaler Form erfolgt und das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere mit Blick auf den Zusammenhang, in dem die Daten erhoben wurden, als gering anzusehen ist (Nr. 1),
- im Fall einer öffentlichen Stelle die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgaben i. S. d. Art. 23 Abs. 1 Buchst. a bis e DSGVO gefährden würde und die Interessen des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen (Nr. 2),
- die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde und die Interessen des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen (Nr. 3),
- die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche beeinträchtigen würde und die Interessen des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen (Nr. 4) oder
- eine vertrauliche Übermittlung von Daten an öffentliche Stellen gefährden würde (Nr. 5).
Rz. 22
In den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 1 BDSG kann sich die Information der betroffenen Person als unverhältnismäßig erweisen (BT-Drs. 18/11325).
Ein unverhältnismäßiger Aufwand kann z. B. vorliegen, wenn die Kontaktdaten der betroffenen Person nicht bekannt und auch nicht ohne Weiteres zu ermitteln sind.
Weitere Anhaltspunkte für die Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit können sein
- die Anzahl der betroffenen Personen,
- das Alter der Daten,
- das Bestehen geeigneter Garantien sein (EG 62 DSGVO) oder
- die Art der zur Verfügung stehenden Kommunikationswege.
Rz. 23
§ 32 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BDSG enthalten speziell für öffentliche Stellen geltende Einschränkungen der Informationspflicht, wenn die Erteilung der Information über die beabsichtigte Weiterverarbeitung die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben gefährden (Nr. 2) oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde (Nr. 3).
Weitere Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass die Interessen des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen.
Rz. 24
§ 32 Abs. 1 Nr. 4 BDSG sieht eine Einschränkung der Informationspflicht zur Sicherstellung der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche vor.
Rz. 25
§ 32 Abs. 1 Nr. 5 BDSG schützt die vertrauliche Übermittlung von Daten an öffentliche Stellen. Erfasst sind beispielsweise Fallgruppen, in denen die Information der betroffenen Person über die Weiterverarbeitung zu einer Vereitelung oder ernsthaften Beeinträchtigung des – legitimen – Verarbeitungszwecks führen würde, etwa wenn die zuständige Strafverfolgungsbehörde über den Verdacht einer Straftat informiert werden soll (BT-Drs. 18/11325).