Rz. 11
Nach § 67 Abs. 6 Nr. 5 a. F. war Löschen bis zum 24.5.2018 als das Unkenntlichmachen gespeicherter Daten definiert. Seit dem 25.5.2018 listet Art. 4 Nr. 2 DSGVO Löschen und Vernichtung als Vorgänge der Verarbeitung auf, definiert diese aber nicht näher. Auch § 67 enthält hierzu keine ergänzende Definition (vgl. die dort. Komm.). Insoweit wird weiter an der Definition des § 67 Abs. 6 Nr. 5 a. F. festgehalten.
In der Praxis bedeutet das die physische Vernichtung der Daten oder gar des gesamten Datenträgers, z. B. die Aktenvernichtung. Das Ergebnis ist ein völliger Ausschluss der weiteren Verarbeitung im Gegensatz zur Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 4 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. Art. 18 Abs. 2 DSGVO (vgl. Rz. 21).
2.2.1 Voraussetzungen für eine Löschung gemäß Art. 17 Abs. 1 DSGVO
Rz. 12
Art. 17 Abs. 1 DSGVO regelt zum Einen das Recht der betroffenen Person, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden.
Gleichzeitig verpflichtet er den Verantwortlichen, diesem Verlangen zu entsprechen und die personenbezogenen Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:
- Buchst. a) Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig. Dies entspricht dem Grundsatz der Datenminimierung des Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO (vgl. ergänzend die Komm. zu§ 35 SGB I Rz. 45).
- Buchst. b) Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. a oder Art. 9 Abs. 2 Buchst. a DSGVO stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung. Zur Einwilligung wird ergänzend auf die Kommentierung zu § 67b hingewiesen, die auch Ausführungen zu Art. 6 und Art. 7 DSGVO (Rechtmäßigkeit der Verarbeitung und Einwilligung) enthält.
- Buchst. c) Die betroffene Person legt gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt gemäß Art. 21 Abs. 2 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung zur Direktwerbung ein.
- Buchst. d) Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet. Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung richtet sich nach Art. 6 DSGVO und wird in der Kommentierung zu § 67b ergänzend erläutert.
- Buchst. e) Die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt. Hier kommen insbesondere nationale gesetzliche Aufbewahrungs- bzw. Vernichtungs- und Löschungsvorschriften in Betracht, z. B. § 4 Abs. 5 BDSG, der die unverzügliche Löschung von Daten der Videoüberwachung fordert, wenn sie zur Zweckerreichung nicht mehr benötigt werden. Konkreter und für die gesetzlichen Krankenkassen von Bedeutung ist § 304 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, nach dem "die Daten nach § 292 spätestens nach zehn Jahren" zu löschen sind.
- Buchst. f) Die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Art. 8 Abs 1 DSGVO erhoben. Hier geht es um die Fälle, in denen die betroffene Person ihre Einwilligung noch im Kindesalter gegeben hat und insofern die mit der Verarbeitung verbundenen Gefahren nicht in vollem Umfang absehen konnte und die personenbezogenen Daten – insbesondere die im Internet gespeicherten – später löschen möchte. Die betroffene Person sollte dieses Recht auch dann ausüben können, wenn sie kein Kind mehr ist (EG 65 DSGVO).
Rz. 13
Art. 17 Abs. 1 DSGVO fordert bei Vorliegen der Löschungsvoraussetzungen (Rz. 12) "unverzüglich zu löschen". Unverzüglich ist im Rahmen der Anfechtung in § 121 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) legaldefiniert (d. h., die Definition erfolgt in gesetzlicher Form) und meint "ohne schuldhaftes Zögern". Dieser unbestimmte Rechtsbegriff gilt für das gesamte deutsche Recht, wird dabei jedoch jeweils von den Umständen des Einzelfalls abhängig gemacht.
Bei der mit Art. 17 Abs. 1 DSGVO geforderten "unverzüglichen Löschung" handelt es sich somit um keine wirksame Fristbestimmung. Es kommt also weniger auf die sog. objektive Zumutbarkeit am, also die Pflicht, dass die Handlung sofort vorgenommen wird. Vielmehr muss eine sog. subjektive Zumutbarkeit für ein alsbaldiges Handeln vorliegen. Es kommt also auf die Kenntnisse und persönliche Sichtweise des zum Handeln Verpflichteten (des Verantwortlichen) an.
2.2.2 Löschung öffentlich gemachter Daten gemäß Art. 17 Abs. 2 DSGVO
Rz. 14
Um dem "Recht auf Vergessenwerden" im Netz mehr Geltung zu verschaffen, wird das Recht auf Löschung nach Art. 17 Abs. 2 DSGVO ausgeweitet auf alle weiteren Verantwortlichen, die diese personenbezogenen Daten verarbeiten.
Liegen die Voraussetzungen für eine Löschung personenbezogener Daten nach Art. 17 Abs 1 DSGVO vor (Rz. 12) und der Verantwortliche hat diese Daten öffentlich gemacht, so hat er unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologie und der Implementierungskosten angemessene Ma...