Rz. 25
Um eine bessere Kontrolle über die eigenen Daten zu haben, sollte der betroffenen Person das Recht zustehen, die sie betreffenden personenbezogenen Daten, die sie einem Verantwortlichen bereitgestellt hat, einem anderen Verantwortlichen zu übermitteln. "Die Verantwortlichen sollten dazu aufgefordert werden, interoperable Formate zu entwickeln, die die Datenübertragbarkeit ermöglichen" (EG 68 DSGVO).
Dieses Recht auf Datenübertragbarkeit wird der betroffenen Person über Art. 20 Abs. 1 DSGVO für ihre mithilfe automatisierter Verfahren verarbeitete personenbezogene Daten zugestanden. Danach hat sie das Recht, die sie betreffenden personenbezogenen Daten, die sie einem Verantwortlichen bereitgestellt hat, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten, und sie hat das Recht, diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung durch den Verantwortlichen zu übermitteln.
Rz. 26
Um das Weiterleiten für die betroffene Person zu erleichtern, ist der Verantwortliche verpflichtet nach Art. 20 Abs. 2 DSGVO die personenbezogenen Daten direkt dem anderen Verantwortlichen zu übermitteln, "soweit dies technisch machbar ist". Durch diesen letzten Halbsatz wird klargestellt, dass für den Verantwortlichen nicht die Pflicht besteht, für den möglichen Antrag einer betroffenen Person auf Datenübertragung technisch kompatible Datenverarbeitungssysteme zu übernehmen oder beizubehalten.
Rz. 27
Voraussetzung für eine Datenübertragbarkeit ist nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. a DSGVO, dass die Verarbeitung auf einer Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. a DSGVO oder für besondere Kategorien personenbezogener Daten auf Art. 9 Abs. 2 Buchst. a DSGVO oder auf einem Vertrag gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO beruht.
Rz. 28
Art. 20 Abs. 1 DSGVO begrenzt einerseits die Datenübertragbarkeit auf die personenbezogenen Daten, die die betroffene Person "bereitgestellt hat". Andererseits lässt dessen Buchst. a als Voraussetzung auch die Einwilligung zur Verarbeitung und damit zur Erhebung (als Vorgang der Verarbeitung gemäß Art. 4 Nr. 2 DSGVO) bei Dritten zu.
Im Ergebnis bedeutet hier der nicht gesetzlich bestimmte Begriff der "Bereitstellung" (vgl. die Komm. zu § 67 Rz. 35) nur das Mitwirken der betroffenen Person durch eigenes Zurverfügungstellen der Daten oder Einwilligen in deren Beschaffung. Wichtig wird diese Unterscheidung, wenn es um die Abgrenzung zu den Rechten und Freiheiten anderer Personen geht (vgl. Art. 20 Abs. 4 DSGVO, Rz. 31).
Rz. 29
Ausgeschlossen ist damit eine Datenübertragbarkeit, wenn die personenbezogenen Daten in Erfüllung öffentlicher Aufgaben verarbeitet werden. So auch EG 68 DSGVO, der ausdrücklich fordert, dass dieses Recht daher nicht gelten soll, "wenn die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, der der Verantwortliche unterliegt, oder für die Wahrnehmung einer ihm übertragenen Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung einer ihm übertragenen öffentlichen Gewalt erfolgt, erforderlich ist".
Dies wird konkret in Art. 20 Abs. 3 Satz 2 DSGVO festgehalten, nachdem das Recht nicht für eine Verarbeitung gilt, die für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.
Rz. 30
Das Recht der betroffenen Person auf Löschung ihrer personenbezogenen Daten und die Beschränkungen dieses Rechts gemäß Art. 17 DSGVO (vgl. Rz. 11 ff.) werden durch das Recht auf Datenübertragbarkeit nicht berührt, wie sich aus Art. 20 Abs. 3 Satz 1 DSGVO ergibt. Insbesondere sollen die Daten, die sich auf die betroffene Person beziehen und von ihr zur Erfüllung eines Vertrags zur Verfügung gestellt worden sind, nicht gelöscht werden, soweit und solange diese personenbezogenen Daten für die Erfüllung des Vertrags notwendig sind.
Rz. 31
Sind personenbezogene Daten anderer Personen betroffen, so darf das Recht der betroffenen Person auf Übertragbarkeit der Daten die Grundrechte und Grundfreiheiten dieser anderen Personen nicht beeinträchtigen. Diese Forderung des Art. 20 Abs. 4 DSGVO bezieht sich dem Wortlaut nur auf die Datenübertragung nach Art. 20 Abs. 2 DSGVO, also direkt von einem Verantwortlichen an einen anderen Verantwortlichen (Rz. 26).
Daraus kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die Rechte anderer Personen bei einer Datenübertragung nach Art. 20 Abs. 1 DSGVO direkt an die betroffene Person unbeachtlich bleiben. Danach steht der betroffenen Person nur das Recht zu, die sie betreffenden Daten zu erhalten. Dies schließt bereits die Offenlegung von Daten anderer Personen aus. Darüber hinaus handelt es sich hierbei auch um Auskunft nach Art. 15 DSGVO, der in Abs. 4 ausdrücklich fordert, dass die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigt werden dürfen (vgl. die Komm. zu § 83 Rz. 13).