Rz. 32
Auch für rechtmäßig verarbeitete personenbezogene Daten sollte laut EG 69 DSGVO jede betroffene Person das Recht haben, "Widerspruch gegen die Verarbeitung der sich aus ihrer besonderen Situation ergebenden personenbezogenen Daten einzulegen. Der für die Verarbeitung Verantwortliche sollte darlegen müssen, dass seine zwingenden berechtigten Interessen Vorrang vor den Interessen oder Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Person haben".
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2.6.1 Voraussetzung gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO
Rz. 33
Diese Erwägung setzt Art. 21 Abs. 1 DSGVO um, in dem jeder betroffenen Person das Recht zugesteht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten Widerspruch einzulegen.
Voraussetzung ist, dass die Verarbeitung aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Buchst. e oder f DSGVO erfolgt, also
- für die Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde (Buchst. e) oder
- zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt (Buchst. f).
2.6.2 Folgen eines Widerspruchs
Rz. 34
Der Verantwortliche verarbeitet die personenbezogenen Daten nicht mehr, es sei denn, er kann zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
Schutzwürdige Gründe der Verarbeitung können wichtige Gründe des öffentlichen Interesses sein wie z. B. der (internationale) Datenaustausch zwischen Wettbewerbs-, Steuer- oder Zollbehörden, zwischen Finanzaufsichtsbehörden oder zwischen für Angelegenheiten der sozialen Sicherheit oder für die öffentliche Gesundheit zuständigen Diensten (EG 112 DSGVO).
Auch aus EG 73 DSGVO ergeben sich Begründungen für die Beschränkungen der Rechte der betroffenen Person, insbesondere soweit diese notwendig und verhältnismäßig sind, "um die öffentliche Sicherheit aufrechtzuerhalten, wozu unter anderem der Schutz von Menschenleben insbesondere bei Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachten Katastrophen, die Verhütung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung – was auch den Schutz vor und die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit einschließt – oder die Verhütung, Aufdeckung und Verfolgung von Verstößen gegen Berufsstandsregeln bei reglementierten Berufen, das Führen öffentlicher Register aus Gründen des allgemeinen öffentlichen Interesses sowie die Weiterverarbeitung von archivierten personenbezogenen Daten zur Bereitstellung spezifischer Informationen im Zusammenhang mit dem politischen Verhalten unter ehemaligen totalitären Regimen gehört, und zum Schutz sonstiger wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, etwa wichtige wirtschaftliche oder finanzielle Interessen, oder die betroffene Person und die Rechte und Freiheiten anderer Personen, einschließlich in den Bereichen soziale Sicherheit, öffentliche Gesundheit und humanitäre Hilfe, zu schützen".
2.6.3 Hinweispflicht gemäß Art. 21 Abs. 4 DSGVO
Rz. 35
Die betroffene Person muss nach Art. 21 Abs. 4 DSGVO spätestens zum Zeitpunkt der ersten Kommunikation mit ihr ausdrücklich auf das Widerspruchsrecht hingewiesen werden.
Rz. 36
Dieser Hinweis auf das Widerspruchsrecht hat nach Art. 21 Abs. 4 letzter HS DSGVO in einer verständlichen und von anderen Informationen getrennten Form zu erfolgen. Art. 12 Abs. 1 DSGVO enthält hierzu die Modalitäten, in dem er den Verantwortlichen auch für die Mitteilung nach Art. 21 DSGVO zu geeigneten Maßnahmen verpflichtet, um der betroffenen Person alle Informationen in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln. Es wird ergänzend auf die Kommentierung zu § 83 hingewiesen, die ab Rz. 16 ff. auch Ausführungen zu Art. 12 DSGVO enthält (vgl. Rz. 7).