2.1 Durchführung von Aufgaben (Abs. 1 Satz 1)
Rz. 3
Übertragen werden können sowohl eigene Aufgaben wie auch zugewiesene Aufgaben. Bei Arbeitsgemeinschaften können auch die durch § 94 zugewiesenen Aufgaben auf Dritte übertragen werden.
2.1.1 Dritte
Rz. 4
Dritte i. S. d. § 97 sind Rechtspersonen, die nicht Leistungsträger, nicht Verbände, nicht Arbeitsgemeinschaften i. S. v. § 94 und auch keine öffentlich-rechtlichen Träger sind, wenn sie unmittelbar in die Gewährung von Sozialleistungen einbezogen sind. Insofern sind die Einrichtungen der kassenärztlichen Vereinigungen als Körperschaften des öffentlichen Rechts, und damit auch die Kassenärzte, keine Dritten, auf die Aufgaben übertragen werden könnten. Auch der Ausbildungsbetrieb, mit dem ein vom Arbeitsamt geförderter Umschüler einen Ausbildungsvertrag abschließt, ist kein Dritter i. S. d. § 97. Der Ausbildungsbetrieb betreibt sein eigenes Geschäft und nimmt damit, auch wenn die Ausbildung im Interesse der Bundesagentur für Arbeit durchgeführt werden sollte, keine öffentlich-rechtlichen Aufgaben wahr (BSG, Urteil v. 2.3.2000, B 7 AL 36/99).
Dritte können aber Personen sein, die zu einem Leistungsträger in einem Vertragsverhältnis stehen, z. B. Ärzte, Kliniken oder Einrichtungen, die im Rahmen einer medizinischer Rehabilitation Maßnahmen der Heilbehandlung oder Untersuchungen durchführen. Mitarbeiter oder Beschäftigte von Leistungsträgern oder Arbeitsgemeinschaften sind keine Dritten.
2.1.2 Auswahlkriterien
Rz. 5
§ 97 Abs. 1 normiert Auswahlkriterien, die bei der Auswahl der Dritten, auf die Aufgaben übertragen werden sollen, zu gelten haben. Der Dritte muss Gewähr für eine sachgerechte, die Rechte und Interessen des Betroffenen wahrende Erfüllung der Aufgaben bieten. Die Auswahl des Dritten erfolgt im Rahmen einer pflichtgemäßen Ermessensausübung, wobei die in § 97 Abs. 1 genannten Kriterien dieses Ermessen eingrenzen. Entscheidend für die Ermessensausübung soll sein, inwieweit der Dritte in der Lage ist, eine sachgerechte Aufgabenerfüllung (im Sinne einer Mindestanforderung) zu leisten und dabei die Rechte des Leistungsberechtigten zu wahren. Der Begriff einer sachgerechten Aufgabenerfüllung ist im Zusammenhang mit dem gesetzlich festgelegten Charakter der jeweiligen Aufgaben wie auch ihrer sozialrechtlichen und sozialpolitischen Zielsetzung zu ermitteln. Er kann nur für den zu beurteilenden Aufgabenbereich festgestellt werden.
Das Kriterium der Wahrung der Rechte und Interessen des Betroffenen stellt klar, dass die Aufgabenübertragung nicht zulasten des Sozialleistungsberechtigten ausgeübt werden darf. Vielmehr soll die Übertragung auch zu dessen Vorteil erfolgen. Der Betroffene darf durch die Aufgabenübertragung auf den Dritten weder rechtlich noch tatsächlich Nachteile erfahren. Hierbei darf nicht nur von dem wohlverstandenen Interesse des Betroffenen (§ 88 Abs. 1 Nr. 3) ausgegangen werden. Vielmehr müssen die individuellen Interessen des einzelnen Betroffenen, vor allem des Leistungsempfängers, gewahrt bleiben (Sehnert, in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand: 12/2013, § 97 Rz. 13 f.)
Aus der Formulierung "muss sichergestellt sein" ist zu schließen, dass der die Aufgaben übertragende Leistungsträger die ordnungsgemäße Erfüllung zu überwachen hat und weiterhin dafür entsprechend verantwortlich bleibt.
2.2 Übertragung von Aufgaben aus dem Bereich der Sozialversicherung (Abs. 1 Satz 2 bis 5)
Rz. 6
Die Sätze 2 bis 5 des § 97 Abs. 1 sollen sicherstellen, dass die zuständige Aufsichtsbehörde bei einer Übertragung von Aufgaben aus dem Bereich der Sozialversicherung
- laufende Prüfungen beim Auftraggeber durchführen kann und
- die Rechtmäßigkeit der Aufgabenübertragung rechtzeitig vor dem Beginn der Aufgabenübertragung oder -änderung prüfen kann.
Nach Satz 4 kann die Aufsichtsbehörde auf eine Prüfung verzichten. Satz 5 stellt klar, dass das Erfordernis einer vorherigen Unterrichtung der Aufsichtsbehörde bzw. eines Verzichts der Behörde auf eine Unterrichtung gegenüber der Bundesagentur für Arbeit entfällt.
Rz. 7
Satz 2 legt den Leistungsträgern, Verbänden und Arbeitsgemeinschaften im Bereich der Sozialversicherung eine besondere Vorlage- und Auskunftspflicht auf, wenn sie Dritte mit der Ausführung ihrer Aufgaben betrauen. Diese Vorlage- und Auskunftspflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde verpflichtet die Leistungsträger dazu, die Dritten über eine entsprechende Vertragsgestaltung zur Auskunft und Vorlage von Unterlagen gegenüber dem Auftraggeber zu verpflichten. Erfolgt dies nicht, ist die Aufsichtsbehörde berechtigt, die für die Aufgabenübertragung erforderliche Genehmigung zu verweigern. Diese besondere Auflage für die Sozialversicherungsträger geht weit über den Umfang der für die übrigen Versicherungsträger geltenden Anforderungen hinaus.
Der Sozialleistungsträger (Arbeitsgemeinschaft, Verband) muss rechtlich unmittelbar oder mittelbar an dem Dritten beteiligt sein. Dieses besondere Merkmal stellt für die Träger der Sozialversicherung ein weitergehendes Erfordernis bezüglich der Vertragsgestaltung mit Dritten dar.
Rz. 8
Mittel- oder unmittelbare Beteiligung i. S. d. Satz 2 ist jede gesellschaftsrechtliche Verzahnung mit dem Dritten. Dies kann in ...