2.2.1 Beschäftigungszeit i. S. d. § 34 Abs. 3 TVöD
Der Anspruch auf Zahlung eines Jubiläumsgeldes richtet sich nach der "Beschäftigungszeit" im Sinne des § 34 Abs. 3 TVöD. Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts gemäß § 28 TVöD, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt.
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden in vollem Umfang auf die Beschäftigungszeit angerechnet.
Als Beschäftigungszeit werden anerkannt
Wechselt ein Beschäftigter mehrfach zwischen verschiedenen vom Geltungsbereich des Tarifvertrags erfassten Arbeitgebern, wird bei Berechnung der Beschäftigungszeit nach § 34 Abs. 3 Satz 3 TVöD/TV-L nur die Zeit in einem Arbeitsverhältnis bei dem unmittelbar vorherigen Arbeitgeber berücksichtigt. Zeiten in einem davor liegenden früheren Arbeitsverhältnis – also dem vorletzten und weiter zurückliegenden Arbeitsverhältnissen – bleiben unberücksichtigt.
Gleiches gilt nach dem zitierten BAG-Urteil für einen mehrfachen Wechsel zwischen anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern i. S. d. § 34 Abs. 3 Satz 4 TVöD/TV-L.
In einem Beamtenverhältnis abgeleistete Tätigkeiten werden nicht als Beschäftigungszeiten i. S. v. § 34 Abs. 3 TVöD/TV-L berücksichtigt.
§ 34 Abs. 3 Satz 3 TVöD/TV-L berücksichtigt nach seinem Wortlaut, Zusammenhang und Zweck nur Arbeitsverhältnisse bei einem anderen Arbeitgeber im Geltungsbereich des TVöD/TV-L. Eine dem § 19 Abs. 3 BAT/BAT-O vergleichbare Regelung haben die Tarifvertragsparteien für den TVöD/TV-L nicht getroffen. Frühere Zeiten in einem Beamtenverhältnis werden somit nur unter den Voraussetzungen des TVÜ-VKA/TVÜ-Bund/TVÜ-L bei vom früheren Tarifrecht BAT auf den TVöD/TV-L übergeleiteten Beschäftigten berücksichtigt.
Bezüglich weiterer Einzelheiten zur Berechnung der Beschäftigungszeit nach § 34 Abs. 3 TVöD wird auf die Ausführungen zu Beschäftigungszeit verwiesen.
2.2.2 Übergangsregelung in § 14 TVÜ
Für Beschäftigte, die dem Geltungsbereich des TVÜ unterliegen, gelten hinsichtlich der Jubiläumszeit die Besitzstandsregelungen des § 14 TVÜ-VKA/-Bund. Der TVÜ erfasst
- Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1.10.2005 begründet wurde und über diesen Zeitpunkt hinaus ununterbrochen fortbesteht sowie
- Beschäftigte, die nach einer Unterbrechung von längstens 1 Monat bei ihrem bisherigen Arbeitgeber wieder eingestellt werden.
Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA/-Bund werden für die Dauer des über den 30.9.2005 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses die vor dem 1.10.2005 nach Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeit i. S. d. § 34 Abs. 3 TVöD berücksichtigt.
Für den Anspruch auf das Jubiläumsgeld werden bei den genannten Mitarbeitern weiter die bis zum 30.9.2005 zurückgelegten Zeiten, die nach Maßgabe
- des BAT bzw. BMT-G anerkannte Dienstzeit,
- des BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen, BMT-G-O bzw. MTArb-O anerkannte Beschäftigungszeit,
- des MTArb anerkannte Jubiläumszeit
sind, als Beschäftigungszeit i. S. d. § 34 Abs. 3 TVöD berücksichtigt.
Übergeleitete Beschäftigte genießen somit für die Berechnung der Jubiläumszeit Besitzstand. Sie nehmen die am 30.9.2005 erreichte Beschäftigungs- und Dienstzeit bzw. Jubiläumszeit mit in den TVöD.
Die Dienstzeiten und Jubiläumszeiten haben jedoch nur noch Bedeutung für die Festsetzung des Jubiläumsgeldes.
Bezüglich der Einzelheiten zur Berechnung der Beschäftigungs-, Dienstzeit bzw. Jubiläumszeit nach den bis 30.9.2005 gültigen Tarifregelungen wird auf die Ausführungen in Beschäftigungszeit, Anhang verwiesen.
2.2.3 Zeitpunkt der "Vollendung" einer bestimmten Beschäftigungszeit
Der Anspruch auf das Jubiläumsgeld entsteht nach § 23 Abs. 2 TVöD "bei Vollendung" einer Beschäftigungszeit von 25 Jahren bzw. 40 Jahren. Der Zeitraum der Beschäftigungszeit berechnet sich nach § 187 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB. Der Tag des Beginns des Arbeitsverhältnisses zählt somit bei der Fristenberechnung mit. Die Jahresfrist für die Beschäftigungszeit endet mit dem Ablauf desjenigen Tages, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
Fristenberechnung
Das Arbeitsverhältnis begann am 1.3.1997. Mit Ablauf des 28.2.2014, d. h. am 28.2.2022, 24:00 Uhr, hat der Beschäftigte eine 25-jährige Beschäftigungszeit vollendet.
Die Beschäftigungszeit muss naturgemäß in einem bestehenden Arbeitsverhältnis vollendet werden. Nach der Rechtsprechung des BAG setzt die tarifliche Bestimmung jedoch nic...