Hinweis

Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung können – im Bereich der VKA – günstigere Regelungen getroffen werden (§ 23 Abs. 2 Satz 3 TVöD). Damit können

  • die Dauer der für die Zahlung des Jubiläumsgeldes notwendigen Beschäftigungszeit verkürzt

und/oder

  • der zu zahlende Betrag erhöht werden.

Abweichungen zuungunsten der Beschäftigten sind dagegen nicht zulässig.

Für den Bund sieht der TVöD eine Öffnungsklausel für abweichende Regelungen der Betriebspartner nicht vor. Gewährt der Arbeitgeber Bund jedoch arbeitsvertraglich günstigere Jubiläumsgelder, so geht diese arbeitsvertragliche Regelung dem Tarifvertrag vor und ist somit wirksam. Darauf hinzuweisen ist jedoch, dass die öffentlich-rechtlichen Einrichtungen an das Haushaltsgebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gebunden sind und damit regelmäßig keine über- oder außertariflichen Leistungen gewähren dürfen.

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