Anspruch auf Jubiläumszuwendung besteht bei Vollendung einer Jubiläumsdienstzeit von 25, 40 und 50 Jahren.
2.1 Jubiläumsdienstzeit
Zur Jubiläumsdienstzeit rechnen
- die Dienstzeit (§ 20 BAT) (näher Dienstzeit) und
- auf Antrag auch Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder in einem Ausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeiten, sofern diese Zeiten bei demselben Arbeitgeber, bei dem der Angestellte sein Jubiläum erreicht, oder bei dessen Rechtsvorgänger abgeleistet wurden.
Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis und Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres werden nur angerechnet, wenn diese nicht vor einem sog. "schädlichen" Ausscheiden des Mitarbeiters liegen. (Einzelheiten siehe Zeiten vor einem schädlichen Ausscheiden)
Die Anrechnung von Ausbildungszeiten und Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres erfolgt nur auf Antrag des Arbeitnehmers. Allerdings gilt hier nicht die Ausschlußfrist des § 21 BAT.
Zeiten in einem Teilzeitarbeitsverhältnis werden in vollem Umfang berücksichtigt (§ 39 Abs. 1 Unterabs. 3 bzw. Abs. 3 Unterabs. 2 BAT).
In den neuen Bundesländern ist Grundlage für die Festlegung der Jubiläumszeit § 39 BAT-O i. V. m. Ziffer 3 der Übergangsvorschriften zu § 19 BAT-O. (Näher dazu unter Beschäftigungszeit - Besonderheiten im Tarifgebiet Ost und Dienstzeit - Besonderheiten im Tarifgebiet Ost)
Der Anspruch auf Gewährung einer Jubiläumszuwendung entsteht erst mit Vollendung der jeweils erforderlichen Dienstzeit. Scheidet der Arbeitnehmer vorher aus dem Arbeitsverhältnis aus, besteht kein Anspruch auf anteilige Auszahlung der Zuwendung (sog. Teilrechte).
2.2 Bestehen eines Arbeitsverhältnisses
Der Mitarbeiter muss bei Vollendung der Jubiläumsdienstzeit in einem Angestelltenverhältnis zum Bund, einem Land, einer Gemeinde oder einem sonstigen, den BAT anwendenden Arbeitgeber stehen.
Entscheidend ist der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses.
Anspruch auf Jubiläumszuwendung besteht somit auch für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis wegen Ableistung einer Wehrübung oder Inanspruchnahme von Mutterschutz oder Elternzeit ruht. (Zum Zahlungszeitpunkt siehe Erreichen des Jubiläums während eines Sonderurlaubs, der Elternzeit)
2.3 Keine Berücksichtigung von Führung und Leistung, Kündigung
Die Jubiläumszuwendung nach § 39 BAT ist ohne Rücksicht auf Führung und Leistung des Arbeitnehmers auszuzahlen.
Die Jubiläumszuwendung ist eine Belohnung für in der Vergangenheit geleistete Betriebstreue.
Die Jubliäumszuwendung ist auch zu gewähren, wenn der Mitarbeiter im Zeitpunkt der Vollendung der Jubiläumsdienstzeit eine Kündigung bereits ausgesprochen hat, die Kündigung das Arbeitsverhältnis aber erst zu einem späteren, nach dem Arbeitsjubiläum liegenden Zeitpunkt beendet!
Allein entscheidend ist, dass das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Dienstjubiläums noch besteht.
Früher war neben der Vollendung der Jubiläumsdienstzeit weiter Voraussetzung, daß der Mitarbeiter eine mindestens zehnjährige ununterbrochene Beschäftigungszeit bei demselben Arbeitgeber oder seinem Rechtsvorgänger nachweisen konnte. Dieses Erfordernis wurde zwischenzeitlich aus dem BAT gestrichen.