2.1 Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
Rz. 3
Als eine Gruppe von Sozialversicherungsträgern sind die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung als rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts organisiert (§ 1 Abs. 1 Satz 1, § 29 Abs. 1 SGB IV). Sie verwalten sich selbst, erfüllen mithin im Rahmen des Gesetzes und des sonstigen für sie maßgebenden Rechts ihre Aufgaben in eigener Verantwortung (§ 1 Abs. 1 Satz 1, § 29 Abs. 1, Abs. 3 SGB IV). Die Selbstverwaltung wird bei allen Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich durch die Versicherten und die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ausgeübt. Nur bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, dem Bundesträger der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, erfolgt in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung die Ausübung nicht nur durch Versicherte sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, sondern auch durch Einzelunternehmerinnen und -unternehmer ("Selbstständige ohne fremde Arbeitskräfte", § 29 Abs. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV).
Für den Rechtsstaat gilt allerdings nicht der Grundsatz, dass einem Träger öffentlicher Verwaltung die Hoheit zur Durchführung von Verwaltungsaufgaben von vornherein zusteht. Vielmehr ist Hoheit bzw. Überordnung des Trägers öffentlicher Verwaltung nur das Ergebnis der Summe derjenigen Vorschriften, welche ihm einseitig Befugnisse zur Regelung von Pflichten und Rechten geben (vgl. § 31 SGB I). Die Überordnung eines Trägers öffentlicher Verwaltung über Bürgerinnen und Bürger ist mithin nur die Rechtsfolge aus der Summe der einzelnen gültigen Rechtsnormen, die ihm die Befugnis zu einseitigen verbindlichen Regelungen erteilen, welche die Qualifikationsmerkmale des § 31 SGB X erfüllen (vgl. BSGE 97 S. 94).
Rz. 4
Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung lassen sich in 3 Gruppen unterteilen: die gewerblichen Berufsgenossenschaften (Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Anl. 1), die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (§ 114 Abs. 1 Nr. 2) und die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (Abs. 1 Nr. 3 bis 7).
Die gewerblichen Berufsgenossenschaften und die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand haben sich am 1.6.2007 im neuen Dachverband Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. (DGUV) zusammengeschlossen. Zuvor war der Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e. V. (HVBG). Die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand hatten sich im Bundesverband der Unfallkassen e. V. (BUK) organisiert.
Ab dem 1.1.2009 waren die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften Mitglieder im Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Zuvor waren sie Mitglieder im Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e. V. (BLB). Mit Wirkung vom 1.1.2013 wurden alle bisherigen landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger in die neu errichtete Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) eingegliedert. Dieser Bundesträger nimmt gleichzeitig die Verbandsaufgaben wahr.
2.2 Gewerbliche Berufsgenossenschaften
Rz. 5
Die gewerblichen Berufsgenossenschaften gehen auf das Unfallversicherungsgesetz v. 6.7.1884 (RGBl. S. 69) zurück. Durch die Beschlüsse des Bundesrates v. 21.5.1885 (AN S. 23) waren die ersten 55 Berufsgenossenschaften errichtet worden.
Seit ihrer Gründung waren die gewerblichen Berufsgenossenschaften nach beruflichen Fachbereichen (nach Gewerbezweigen) gegliedert. Die Bildung möglichst homogener Gefahrengemeinschaften diente dabei in erster Linie der Prävention, mithin der Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren (vgl. § 1 Nr. 1).
Trotz der Regelung in § 222 Abs. 1 Satz 1 gab es Ende 2010 noch 13 gewerbliche Berufsgenossenschaften. Erst mit Wirkung ab 1.1.2011 wurde die Reduzierung auf 9 gewerbliche Berufsgenossenschaften erreicht. Damit wurde die gewerbespezifische Gliederung der Berufsgenossenschaften aufgegeben. Diese sind fortan überwiegend inhomogen gegliedert. Derzeit sind dies:
- Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI),
- Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM),
- Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM),
- Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN),
- Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU),
- Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution (BGHW),
- Verwaltungs-Berufsgenossenschaft,
- Berufsgenossenschaft Post-Logistik Telekommunikation,
- Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW).
Rz. 6
Die Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie ist aus der ehemaligen Bergbau-Berufsgenossenschaft, der Steinbruchs-Berufsgenossenschaft, der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie, der Papiermacher-Berufsgenossenschaft, der Lederindustrie-Berufsgenossenschaft und der Zucker-Berufsgenossenschaft hervorgegangen.
Die Berufsgenossenschaft Holz und Metall hat die frühere Süddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft, die Edel- und Unedelmetall-Berufsgenossenschaft, die ...