0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Norm wurde mit Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch (Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz – UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) in das SGB VII aufgenommen. Eine Vorgängervorschrift in der RVO existierte nicht.
Durch Art. 9 des Gesetzes zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetz – HZvNG) v. 21.6.2002 (BGBl. I S. 2167) wurde Abs. 1 Satz 3 geändert, ein neuer Satz 4 eingefügt und der bisherige Satz 4 geändert. Die Änderungen sollen den freiwilligen Zusammenschluss von Berufsgenossenschaften erleichtern. Sie sind Regelungen nachgebildet, die im Rahmen der Organisationsreform der landwirtschaftlichen Unfallversicherung für den Zusammenschluss von (landwirtschaftlichen) Berufsgenossenschaften in § 119 getroffen wurden (vgl. BT-Drs. 14/9442 S. 51).
Abs. 1 Satz 5 und Abs. 3 Satz 2 wurden durch Art. 5 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze v. 24.7.2003 (BGBl. I S. 1526) eingefügt. Diese Ergänzungen sollen den freiwilligen Zusammenschluss von Berufsgenossenschaften weiter erleichtern (vgl. BT-Drs. 15/812 S. 7).
Mit Art. 6 des Gesetzes zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) v. 21.3.2005 (BGBl. I S. 818) wurde Abs. 1 Satz 4 HS 2 eingefügt. Mit dieser Regelung sollte den fusionierenden Berufsgenossenschaften ein größerer Spielraum bei der Verteilung von finanziellen Altlasten auf die Mitgliedsunternehmen gegeben werden (vgl. BT-Drs. 15/4751 S. 42).
Abs. 4 wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des SGB VII v. 14.8.2005 (BGBl. I S. 2410) angefügt. Es handelte sich um eine Folgeänderung zu § 176 Abs. 5, der neu eingeführt wurde. Die Regelung soll sicherstellen, dass die Ausgleichszahlungen nur den Unternehmen zugutekommen, die den vor der Vereinigung ausgleichsberechtigten Teilen der neuen Berufsgenossenschaft angehörten.
Mit Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz – UVMG) v. 30.10.2008 (BGBl. I S. 2130) wurde Abs. 4 neu gefasst und Abs. 5 angefügt. Durch die Neugestaltung des Lastenausgleichs zwischen den gewerblichen Berufsgenossenschaften (§§ 176 ff.) wurde die bisherige Fassung des Abs. 4 entbehrlich. Abs. 5 entspricht dem bisherigen § 220 Abs. 4 Satz 3 (vgl. BT-Drs. 16/9154 S. 28).
Abs. 3 Satz 2 wurde durch Art. 3 Nr. 13 des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz – LSV-NOG) v. 12.4.2012 (BGBl. I S. 579) mit Wirkung zum 1.1.2013 gestrichen und durch die neuen Sätze 2 bis 4 ersetzt.
Durch Art. 35 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) wurde in Abs. 4 Satz 2 mit Wirkung zum 1.1.2020 der Begriff des Bundesversicherungsamtes durch den des Bundesamtes für Soziale Sicherung ersetzt.
1 Allgemeines
Rz. 2
§ 118 regelt die Vereinigung von Berufsgenossenschaften auf Basis von Beschlüssen des (jeweiligen) Organs der Selbstverwaltung ("Vertreterversammlung"). Die Ermächtigungsgrundlagen, Berufsgenossenschaften durch (Bundes-)Gesetz zu gründen, zu verändern, zu vereinigen oder aufzulösen, waren in den §§ 646, 651, 652 RVO enthalten. Diese Möglichkeit sollte durch die Regelung in § 118 nicht berührt werden (vgl. BT-Drs. 13/2204 S. 103) und wird nun aus § 114 hergeleitet (vgl. Platz, in: Lauterbach, UV-SGB VII, Stand Januar 2009, § 118 Rz. 4).
Abs. 2 erlaubt die Vereinigung einer aufzulösenden Berufsgenossenschaft mit mehreren anderen Berufsgenossenschaften. Abs. 3 enthält Regelungen zur Vermögensaufteilung und zur Übernahme von Beschäftigten der fusionierenden Berufsgenossenschaften. Abs. 4 erlaubt die Verlängerung des zwölfjährigen Übergangszeitraumes nach Abs. 1 Satz 4 unter den aufgeführten Bedingungen. Nach Abs. 5 werden die fusionierenden Berufsgenossenschaften bei der Lastenverteilung im laufenden Jahr wie selbständige Körperschaften behandelt.
2 Rechtspraxis
2.1 Vereinigung von Berufsgenossenschaften
Rz. 3
Nach § 118 Abs. 1 Satz 1 können sich Berufsgenossenschaften zu einer Berufsgenossenschaft vereinigen. Berufsgenossenschaften sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften (§ 114 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Anl. 1). Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau – landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (§ 114 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Anl. 2) ist bereits fusioniert. Von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung hiervon nicht erfasst sind damit die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (§ 114 Abs. 1 Nr. 3 bis 9).
Rz. 4
Zu einer Berufsgenossenschaft vereinigen können sich nach Abs. 1 Satz 1 nur Berufsgenossenschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts. Mindestens 2 Körperschaften des öffentlichen Rechts vereinigen sich daher zu einer (neuen) Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Im Unterschied dazu ermöglicht Abs. 2 die Vereinigung von abgrenzbaren Unternehmensarten einer aufzulösend...