Rz. 7
Im Hinblick auf den Begriff der Seefahrt, wozu die Küstenfischerei gehört (Die Küstenfischerei ist von der Binnenfischerei abzugrenzen, die in den Zuständigkeitsbereich der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft fällt), wird unabhängig von der Zweckrichtung der jeweiligen Schifffahrt nach dem gesetzlichen Wortlaut auf den räumlichen Geltungsbereich abgestellt. Auf die Bauart, Registereintragung oder Seetauglichkeit des Schiffes kommt es dabei nicht an, solange es ausschließlich oder gelegentlich in dem in Abs. 3 genannten räumlichen Bereich eingesetzt wird und dazu bestimmt ist. Entsprechend ändert sich der Charakter der Binnenschifffahrt nach Abs. 3 Satz 2 nicht, wenn wegen seiner Reparatur oder seiner Überführung ein Flussschiff auf dem Meer vorübergehend zum Einsatz kommt. Dadurch wird es nicht zum Seeschiff, sondern bleibt ein Binnenschiff. Gleiches gilt umgekehrt etwa dann, wenn ein Seeschiff zur Werft ein Binnengewässer befährt .
Rz. 8
Bestimmte Binnenschiffstypen sind von der See-Unfallversicherung ausgenommen, selbst wenn diese regelmäßig zur Fahrt innerhalb näherer beschriebener Bereiche der See bestimmt sind. Hinsichtlich der Ausnahmenvoraussetzungen wird auf die Binnenschifffahrtsuntersuchungsordnung v. 17.3.1988 (BGBl. I. S. 238) in der aktuellen Fassung verwiesen.
Rz. 8a
Gleichermaßen wie Handelsschiffe, zu wissenschaftlichen Zwecken dienende Forschungsschiffe, mit hoheitlichen Aufgaben betraute Rettungs-, Zoll-, Feuerschiffe oder Schiffe der Bundesmarine gehören Privatjachten zu den Seeschiffen.
Rz. 9
Für die Fischerei (vgl. zum Begriff § 163 Abs. 3) enthält Abs. 3 Nr. 3 eine Sondernorm, die den Begriff der Seefahrt im Vergleich mit den oben beschriebenen Gewässern nochmals über diese hinaus erweitert.
Ein ausschließlich im Hamburger Hafen fahrendes Schiff betreibt nur örtlichen Verkehr, es gehört nicht zur Seeschifffahrt.
Rz. 10
Die gesetzliche Unfallversicherung ist grundsätzlich auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland begrenzt . Für den Geltungsbereich der deutschen Hoheitsgewalt und damit die Zuständigkeit der gesetzlichen Unfallversicherung kommt es nicht auf die Staatsangehörigkeit des Reeders oder der Seeleute an. Allein ausschlaggebend ist das Fahren des Seeschiffs unter deutscher Flagge. Seeschiffe unter ausländischer Flagge sind keine Seeschiffe i. S. d. § 13 Abs. 2 SGB IV. Sie unterliegen nicht der deutschen Unfallversicherung gemäß § 2 Abs. 3 SGB IV, es sei denn, Ausnahmevereinbarungen gem. Abs. 3 Nr. 2 mit der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft oder die Grundsätze der Ausstrahlung greifen .
- Ein griechischer Reeder lässt seine Seeschiffe, auf denen vorwiegend griechische Seeleute angeheuert sind, unter deutscher Flagge fahren. Hier ist die deutsche Unfallversicherung zuständig.
- Fährt demgegenüber eine deutsche Reederei unter zypriotischer Flagge, ist die deutsche Unfallversicherung nicht zuständig.
Rz. 11
Fährt das Schiff wie im ersten der zuvor genannten Beispiele unter deutscher Flagge, so gilt im Zusammenhang mit der Zuständigkeit zugleich auch § 53 zu beachten. Die Vorschrift regelt den Vorrang der Fürsorge durch den Reeder hinsichtlich der Gesundheit der bei ihm anheuernden Seeleute gem. Gesetz zur Umsetzung des Seearbeitsübereinkommen v. 20.04.2013 – SeeArbG – (BGBl. I S. 868). Entsprechend greift die Leistungspflicht der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft erst dann, wenn der Reeder seinen arbeitsrechtlichen Fürsorgepflichten entsprechend dem SeeArbG nicht nachkommt oder nachkommen kann (dazu näher § 53 RZ 3 ff.).
Rz. 12
Der Geltungsbereich umfasst in sachlicher Hinsicht gemäß § 131 auch die Hilfs- und Nebenunternehmen an Land. Für die Seefahrtsunternehmen sind die folgenden Hilfsunternehmen typisch:
- nautische oder technische Schiffsinspektionen der Reedereien;
- Reparaturbetriebe als Bestandteil von Reedereien, dem entsprechen die Netzmachereien bei Fischereibetrieben,
- der kaufmännische Teil der Reederei einschließlich der Außenstellen im Inland, die der Werbung für die überseeischen Schiffsdienste dienen; das kann auch ein Reisebüro sein, wenn die Reederei im Passagiergeschäft tätig ist,
- eine ausgeübte Schiffsmaklertätigkeit des Reeders oder
- von der Reederei selbst betriebene Kaibetriebe oder Stauereiunternehmen sowie reedereieigene Speditionsunternehmen.
Rz. 13
Schließlich unterfallen auch Unternehmen der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft , die keine Schiffe unterhalten und nicht Hilfsunternehmen einer Reederei sind, gleichwohl aber nach dem Hauptzweck des Unternehmens generell der Seefahrt zu dienen bestimmt sind. Dazu gehören beispielsweise:
- Reederverbände: Verband der Deutschen Reeder e. V., Verband der Deutschen Küstenschiffer e. V., Verband der Deutschen Hochseefischereien e. V. etc.,
- die Arbeitnehmervereinigungen: Verband Deutscher Kapitäne, nautischer Schiffsoffiziere e. V., Lotsenbrüderschaft,
- die Unternehmen zur Berufsausbildung in der Seefahrt: Schiffs...