Rz. 3
Wird ein Versicherter, wenn auch nur vorübergehend, statt in seinem Hauptberuf in einem anderen Unternehmen tätig, wechselt die Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers, wenn die Tätigkeit mit den Interessen und Belangen des Ausgangsbetriebes in keinem Zusammenhang steht und sich dabei Gefahren ausgesetzt wird, auf die das Stammunternehmen (unfallverhütend) keinen Einfluss nehmen kann (BSG, SozR 2200 § 539 Nr. 34). So wird beispielsweise für die vorübergehende Hilfe eines Beschäftigten eines Maurerbetriebs bei Eigenbauarbeiten eines landwirtschaftlichen Unternehmers für dessen bäuerlichen Wirtschaftsbetrieb (§ 124 Nr. 2) die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft sachlich zuständig. Die Entschädigungspflicht soll demjenigen Unfallversicherungsträger obliegen, dem das Unternehmen angehört, in welchem über die Arbeitskraft des Versicherten verfügt wird, und sich folglich das mit der Arbeitsleistung verknüpfte Unfallrisiko verwirklichen kann.
Rz. 4
Etwas anderes gilt in den Fällen, in denen auf einer gemeinsamen Betriebsstätte (§ 106 Abs. 3) sich Mitarbeiter verschiedener Unternehmen gegenseitig vorübergehend Hilfe leisten. Solche unterstützende Tätigkeiten erleichtern und verkürzen die Arbeitsvorgänge und liegen somit im Interesse der beteiligten Unternehmen. Entsprechend bleibt es hier bei der Zuständigkeit des Stammunternehmens.
Rz. 5
Wird ein Versicherter in mehreren eigenständigen Unternehmen desselben Unternehmers tätig, ist diese Tätigkeit stets nur einem Unternehmen zuzurechnen, wenn sie mehreren Unternehmen desselben Unternehmers dient. Sie wird dem Unternehmen zugeordnet, in dem der Versicherte regelmäßig oder überwiegend beschäftigt ist.
Wird ein Versicherter wechselseitig beschäftigt, dient aber die einzelne Tätigkeit jeweils nur einem der eigenständigen Unternehmen, so ist sie diesem Unternehmen zuzurechnen.
Rz. 6
Begründet dieselbe Tätigkeit mehrere Versicherungstatbestände, so richtet sich die Rangfolge der Zuständigkeit nach § 135.
Rz. 7
Werden Versicherte einem anderen Unternehmer gemäß Abs. 2 überlassen, verbleibt die Zuständigkeit für das überlassende Unternehmen, sofern das überlassende Unternehmen unverändert zur Zahlung des Arbeitsentgelts an den Verliehenen verpflichtet bleibt. Weitere Aspekte, die eine Bindung an das Stammunternehmen dokumentieren, wie Weisungsgebundenheit oder die Genehmigung von Urlaub durch den Stammunternehmer etwa, bedarf es anhand des eindeutigen Wortlauts der Bestimmung nicht.
Rz. 8
Von der Verpflichtung zur Zahlung des Arbeitsentgelts wird auch dann gesprochen, wenn dem überlassenden Unternehmer ein zivilrechtlicher Erstattungsanspruch gegen den übernehmenden Unternehmer zusteht. Zahlt der übernehmende Unternehmer lediglich Vorschüsse auf den durch den überlassenden Unternehmer zu zahlenden Lohn, spricht dies auch für die verbleibende Zahlungsverpflichtung des überlassenden Unternehmers.
Rz. 9
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), das die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung insbesondere durch Zeitarbeitsfirmen regelt, sind Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern unwirksam, wenn der Verleiher nicht die von der Bundesagentur für Arbeit erforderliche Erlaubnis erteilt bekommen hat.
Rz. 10
Bei rechtswidriger Arbeitnehmerüberlassung ist der Entleiher zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet. Damit ist auch der Unfallversicherungsträger des entleihenden Unternehmens für den entliehenen Beschäftigten zuständig.
Rz. 11
Aufgrund des eindeutigen Wortlauts greift die Zuständigkeitsregelung des § 133 Abs. 2 nicht bei unentgeltlicher Tätigkeit etwa im Rahmen eines ehrenamtlichen Engagements. Im Umkehrschluss tritt der Ehrenamtliche in das Fremdunternehmen mit der Folge der Zuständigkeit des für dieses Unternehmen zuständigen Unfallversicherungsträgers ein.