2.1 Haftpflichtanstalten
Rz. 3
Abs. 1 Satz 1 ermöglicht die Einrichtung einer Haftpflichtversicherung für Unternehmer und Personen, die ihnen in der Haftpflicht gleichstehen, bei der Braunschweigischen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, der Land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Hessen und der Gartenbau-Berufsgenossenschaft. Damit ist die bisher nach § 762 Abs. 1 RVO allgemein bestehende Möglichkeit der Errichtung von Haftpflichtanstalten auf den weiteren Betrieb der 3 bereits bestehenden Haftpflichtanstalten eingeschränkt worden. Die Vorschrift sichert den Bestand dieser Haftpflichtanstalten. Abs. 1 Satz 2 stellt klar, dass der Zuständigkeitsbereich dieser Anstalten auch beim Zusammenschluss mit anderen Berufsgenossenschaften nicht ausgeweitert wird. Aufgabe der Haftpflichtanstalten ist es, das Risiko des Regresses für die Unternehmer nach § 110 i. V. m. §§ 104 bis 107 abzudecken. Ob die Haftpflichtversicherungsanstalten darüber hinaus auch Sachschäden regulieren dürfen, wird unterschiedlich beurteilt (bejahend: Beil, SdL 2000 S. 119; ablehnend: Kater/Leube, SGB VII, § 140 Rz. 3). Zwischen der Haftpflichtversicherungsanstalt und den Versicherungsnehmern besteht eine privatrechtliche Individualversicherung. Lediglich die interne Struktur der Haftpflichtversicherungsanstalten und ihrer Organe ist öffentlich-rechtlicher Natur.
2.2 Auslandsversicherung
Rz. 4
Nach Abs. 2 können Unfallversicherungsträger entsprechend dem bis zum 31.12.1996 geltenden Recht (vgl. § 762 Abs. 2 RVO) eine Versicherung gegen Unfälle einrichten, die Personen im Zusammenhang mit einer Beschäftigung bei einem inländischen Unternehmen im Ausland erleiden, wenn sich der Versicherungsschutz nicht aus anderen Vorschriften (z. B. § 4 SGB IV – Ausstrahlung) oder aus Sozialversicherungsabkommen ergibt. Hauptanwendungsfall in der Praxis ist die Entsendung eines Beschäftigten durch ein deutsches Unternehmen zu einer Tochtergesellschaft im Nichtvertragsausland, wobei wegen des dort abzuschließenden Arbeitsvertrages das Beschäftigungsverhältnis mit der Muttergesellschaft im Inland ruht.
Rz. 5
Die Auslandsunfallversicherung entschädigt Versicherungsfälle nach Maßgabe des SGB VII. Die Vertreterversammlung hat darüber zu beschließen, ob eine Auslandsunfallversicherung eingerichtet wird. Sie kann Einzelheiten zum Leistungsumfang festlegen. Abs. 2 verwendet noch die Diktion der RVO "gegen Unfälle". Die Versicherung erfasst jedoch Arbeitsunfälle und auch Berufskrankheiten.
Rz. 6
Die EWG-Verordnungen Nr. 1408/71 und 574/72 sehen bei Entsendung eines deutschen Arbeitnehmers in einen EU-Mitgliedsstaat die Fortgeltung der deutschen Vorschriften über die Soziale Sicherheit für die Dauer von 12 Monaten vor. Art. 14 EWG-VO 1407/71 enthält besondere Regelungen zur Verlängerung des Fortgeltungszeitraums. Wird ein entsandter Arbeitnehmer durch einen anderen entsandten Arbeitnehmer abgelöst, so wird kein neuer 12-Monats-Zeitraum eröffnet. Die Folgeregelungen der EG-VO 883/2004 wurden bisher noch nicht im nationalen Recht umgesetzt. Sozialversicherungsabkommen mit Staaten außerhalb der EU sehen vor, dass ins Ausland entsandte Arbeitnehmer (§ 4 SGB IV) bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten Sachleistungen im Wege der Leistungsaushilfe vom ausländischen Sozialversicherungsträger erhalten. Die gesetzliche Unfallversicherung wurde einbezogen in die Abkommen mit Bosnien/Herzegowina, Bulgarien, Israel, Kroatien, Marokko, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Türkei und Tunesien. Die Auslandsunfallversicherung findet dann keine Anwendung.
2.3 Teilnahme an der Haftpflicht- und Auslandsversicherung
Rz. 7
Abs. 3 regelt, dass die Teilnahme an der Haftpflicht- und Auslandsversicherung entsprechend dem bis zum 31.12.1996 geltenden Recht (§ 762 Abs. 3 RVO) freiwillig ist. Sie erfolgt auf Antrag des jeweiligen Unternehmers (Abs. 3 Satz 1 – vgl. dazu auch BSG, Urteil v. 19.12.2013, B 2 U 14/12 R, NZS 2014 S. 303). Die Kosten für die Haftpflicht- und Auslandsversicherung tragen die an der Einrichtung beteiligten Unternehmen. Die Mittel dafür werden nicht im Umlageverfahren nach § 152 erhoben, sondern durch eine Sonderumlage. Die Mittel werden als Sondervermögen verwaltet. Die Beschlüsse der Vertreterversammlung hinsichtlich der Haftpflichtversicherung nach Abs. 1 und der Auslandsversicherung nach Abs. 2 bedürfen der Genehmigung der für den jeweiligen Unfallversicherungsträger zuständigen Aufsichtsbehörde.