0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde mit dem SGB VII durch das Gesetz zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch (Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz – UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) eingeführt und ist zum 1.1.1997 in Kraft getreten.
1 Allgemeines
Rz. 2
§ 146 ist im Wesentlichen identisch mit der Vorgängervorschrift des § 701 Abs. 2 RVO. Satz 2 wird neu eingeführt. Sie regelt das Rangverhältnis von Dienstordnung (DO) und Dienstvertrag im Falle der Regelungskonkurrenz. Da die DO als Satzung und mithin als Gesetz im materiellen Sinne unmittelbar das Rechtsverhältnis zwischen DO-Angestelltem und Anstellungskörperschaft gestaltet, ist die DO gegenüber dem Dienstvertrag vorrangig (vgl. zur Normqualität BAG, Urteil v. 25.5.1982, 1 AZR 1073/79, BAGE 39 S. 76 = USK 8279).
2 Rechtspraxis
2.1 Widerspruch zwischen Vertrag und DO
Rz. 3
Die Regelungskonkurrenz setzt voraus, dass ein Widerspruch zwischen einer bestimmten Regelung oder Klausel des Dienstvertrages und der DO besteht. Satz 1 der Vorschrift ordnet den Vorrang der kollektivrechtlichen Satzungsregelung in der DO gegenüber der individualrechtlichen Regelung im Dienstvertrag an. Die Regelung im Dienstvertrag ist nichtig, soweit sie der DO widerspricht. Mithin erfasst deren Nichtigkeit grundsätzlich nicht den gesamten Dienstvertrag, sondern nur die einzelne Regelung. Dies wird als Regelung i.S.d. Teilnichtigkeit nach § 139 BGB verstanden. Anders als der Wortlaut des § 139 BGB zunächst vermuten lassen könnte, ist grundsätzlich nur Teilnichtigkeit der jeweiligen Klausel des Dienstvertrages anzunehmen ("soweit …"). Nur ausnahmsweise und nur dann, wenn die Nichtigkeit aufgrund besonderer Umstände den gesamten Vertrag erfasst, wird Gesamtnichtigkeit angenommen (LSG Hamburg, Urteil v. 20.3.2007, L 3 U 12/05, unveröffentlicht, m.w.N.).
2.2 Besitzstandsregelung
Rz. 4
Satz 2 sieht eine umfassende Besitzstandsregelung vor, obwohl diese verfassungrechtlich nicht geboten ist (BSG, Urteil v. 4.12.1985, 1 RR 3/85 u.a., SozR 7223 Nr. 1 zu Art. 8 § 4 Nr. 1 = USK 85138). Danach tritt die Teilnichtigkeit dann nicht ein, wenn eine nach Abschluss des Dienstvertrages in Kraft getretene Änderung der DO eine für den DO-Angestellten nachteilige Regelung enthält und der Widerspruch darauf beruht. Die frühere Rechtsprechung zur verfassungsrechtlich gebotenen Notwendigkeit schonender Übergangsregelungen (BSG, a. a.O.) ist damit obsolet geworden. Zu beachten ist, dass das Dienstverhältnis der DO-Angestellten mit der Laufbahnprüfung endet. Das anschließende Dienstverhältnis auf Probe wird aufgrund der dann geltenden Fassung der DO begründet; Satz 2 kann nicht zur Anwendung kommen. Das Dienstverhältnis auf Probe wird hingegen lediglich umgewandelt in ein Dienstverhältnis auf Lebenszeit. Dann kann Satz 2 zur Anwendung kommen.