0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift entstand mit dem Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254). Inhaltlich entspricht die Norm den ehemaligen §§ 741 bis 743 RVO. Abs. 4 ist durch Art. 6 des Gesetzes zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit v. 23.7.2002 (BGBl. I S. 2787) zum 1.8.2002 geändert worden. Mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz) v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500) wurde Abs. 1 mit Wirkung zum 1.1.2017 neu gefasst und Abs. 2 Satz 3 gestrichen.
1 Allgemeines
Rz. 2
Für die Beitragsberechnung sind die Unfallversicherungsträger auf einen vollständigen und rechtzeitigen Nachweis aller Arbeitsentgelte in den Fällen angewiesen, die für eine ordnungsgemäße Beitragserhebung erforderlich sind.
Rz. 3
Die Vorschrift bestimmt zum einen Form und Frist zur Abgabe der zu erbringenden Nachweise (Abs. 1 i. V. m. § 99 Abs. 1 SGB IV). Zum anderen regelt sie die Nachweiserbringung für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten (Abs. 2). Des Weiteren räumt die Norm dem Unfallversicherungsträger die Möglichkeit ein, eine Schätzung anstelle der nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig gelieferten Angaben vorzunehmen (Abs. 3). Schließlich regelt Abs. 4 die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht der beigebrachten Angaben.
2 Rechtspraxis
2.1 Lohnnachweis (Abs. 1)
Rz. 4
Die Unternehmer haben gemäß Satz 1 den jährlichen Lohnnachweis bis zum 16. Februar des Folgejahres elektronisch vorzulegen (§ 99 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB IV).
Rz. 5
Richtet sich die Beitragshöhe nicht nach den Arbeitsentgelten, sondern nach Kopfzahlen (§ 155) oder Arbeitsstunden (§ 156) hat der Unternehmer gemäß Satz 2 die in der Satzung des jeweiligen Unfallversicherungsträgers für die Beitragsberechnung festgelegten Angaben einzureichen. Auch hier ist der Nachweis über die Anzahl der Versicherten sowie die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden elektronisch bis zu dem in Rz. 4 genannten Stichtag zu erbringen.
Rz. 6
Richtet sich demgegenüber der Beitrag nach der Einwohnerzahl (§ 185 Abs. 4) gelten Frist und Form der Nachweiserbringung nicht (§ 99 Abs. 1 Satz 3 SGB IV). Dieser Beitragsmaßstab gilt bei Gebietskörperschaften mit Eigenbetrieben (§ 128 Abs. 1 Nr. 1 oder § 129 Abs. 1 Nr. 1). Die Einwohnerzahl wird zentral von den Statistischen Landesämtern an die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand, die für ihre eigenen Unternehmen zuständig sind, übermittelt, sodass § 99 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IV nicht einschlägig ist.
Rz. 7
Gemäß Satz 3 hat die Satzung des Unfallversicherungsträgers für diejenigen Versicherten, die nicht in ihrer Eigenschaft als Beschäftigte versichert sind und deren Beitragsmaßstab nicht auf einem Arbeitsentgelt basiert, Form und Umfang der Nachweismeldung für die Beitragsfestsetzung zu regeln. Dies gilt für die nach § 2 versicherten Unternehmer sowie die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 Versicherten. Für landwirtschaftliche Unternehmer und deren mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) sowie die mitarbeitenden Familienangehörigen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b) hat der Gesetzgeber im Hinblick auf die Besonderheiten in der Landwirtschaft, in der insbesondere flächenbezogene Beitragsmaßstäbe bei Betrieben mit Bodenbewirtschaftung gelten, Satz 3 mittels § 183 Abs. 6 als Spezialnorm konkretisiert.
Rz. 8
Sind Korrekturbuchungen der gemeldeten Daten notwendig, hat der Unternehmer die fehlerhafte Meldung unverzüglich zu stornieren und die Meldung erneut zu erstatten. Werden fehlerhafte Meldungen zurückgewiesen, sind unverzüglich die berichtigten Meldungen beizubringen (§ 99 Abs. 3 SGB IV).
Rz. 9
Bei Insolvenz, Einstellung oder Überweisung des Unternehmens, bei Unternehmerwechsel, rückwirkender Aufnahme von Unternehmen oder anderen Fallkonstellationen, die Auswirkungen auf die Nachweiserbringung haben, ist die Frist des § 99 Abs. 4 SGB IV maßgeblich. Danach sind innerhalb von 6 Wochen nach Eintritt des Ereignisses die für die Beitragserhebung erforderlichen Daten zu liefern.
2.2 Lohnnachweis für Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten (Abs. 2)
Rz. 10
Abs. 2 enthält die Satzungsermächtigung, von § 99 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IV abweichend Frist und Form einzureichender Nachweise für nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten festzulegen. Nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten sind diejenigen, die nicht auf Dauer angelegt sind und außerhalb eines gewerbsmäßigen Baubetriebs ausgeführt werden (vgl. BSG, SozR 3-2200 § 728 (RVO) Nr. 2). Beiträge für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten werden nicht nach Ablauf des Kalenderjahres erhoben, sondern zeitnah beim Erstellen des Bauwerkes, weil der unternehmende Bauherr nur für die Zeit der Bautätigkeit der Bau-Berufsgenossenschaft zugehörig ist.
2.3 Schätzung (Abs. 3)
Rz. 11
Für Unternehmer, deren Angaben nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig erfolgen, kann der Unfallversicherungsträger gemäß Abs. 3 eine Schätzung vornehmen.
Rz. 12
Das Recht des Unfallversicherungsträgers zur Schätzung ist seitens der Rechtsprechung für rechtmäßig erachtet worden (vgl. zur Rechtmäßigkeit der gesetzlichen Ermächtigung zur ...