2.1 Überwachungspflicht
Rz. 2
Die Überwachungspflicht ist als globaler Auftrag zu verstehen und beschränkt sich nicht etwa auf die Überwachung bestehender Unfallverhütungsvorschriften. Konkretisiert wird damit der weitreichende Präventionsauftrag aus § 14. Zur Durchführung werden den Aufsichtspersonen der Unfallversicherungsträger über § 19 weitreichende Befugnisse eingeräumt. Die Befugnisse der Aufsichtspersonen zur Überwachung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe sind in § 19 Abs. 2 geregelt.
Rz. 3
Gesetzgeberischer Wille ist dabei, auch branchenübergreifenden Lösungen zu ermöglichen. Durch § 88 SGB X haben die Unfallversicherungsträger die Möglichkeit, sinnvolle Vereinbarungen der gegenseitigen Beauftragung zu treffen.
2.2 Beratungspflicht
Rz. 4
Auch die Beratungspflicht ist als ganzheitliche, dem Gedanken der globalen Generalprävention Rechnung tragende Aufgabe zu verstehen. Wie die Überwachung wird die Beratung von den Aufsichtspersonen (§ 18) wahrgenommen. Sie kann sich nicht nur auf den zuständigen Betrieb, sondern auch auf die mittelbar betroffenen Lieferanten oder Hersteller beziehen. Die Nichtbeachtung von Hinweisen der Aufsichtspersonen auf Unfallgefahren kann den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit begründen und in der Folge zum Regress des Unfallversicherungsträgers führen (Felz, in: KassKomm. SGB VII, § 17 Rz. 5 mit Hinweis auf OLG München, Urteil v. 11.3.1992, 30 U 837/91).
2.3 Überwachung und Beratung der Versicherten von Fremdunternehmen
Rz. 5
Abs. 2 Satz 1 betrifft den Fall, dass Versicherte aus dem Zuständigkeitsbereich eines anderen Unfallversicherungsträgers in einem anderen Unternehmen eingesetzt werden. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn mehrere Unternehmen aus den Zuständigkeitsbereichen verschiedener Unfallversicherungsträger sich zur Durchführung eines Großprojekts zu einer Arbeitsgemeinschaft (Arge) zusammengeschlossen haben und die Versicherten dieser Unternehmen auf einer Großbaustelle arbeiten. Während in diesem Fall für das Bauunternehmen die Bau-BG zuständig ist, sind auf der Großbaustelle auch Versicherte aus Unternehmen beschäftigt, für die die BG Holz und Metall zuständig ist. Versicherte aus den Zuständigkeitsbereichen anderer BGs können hinzukommen. Weiteres Beispiel ist der Einsatz von Arbeitern eines Leiharbeitsunternehmens in der Zuständigkeit der Verwaltungs-BG in einem Einsatzunternehmen in der Zuständigkeit der BG Holz und Metall. Die Vorschrift verleiht auch den für die Fremdunternehmen zuständigen Unfallversicherungsträgern (im Beispiel die BG Holz und Metall) die Befugnis zur Überwachung zur Unfallverhütung. Die Ausübung der Befugnis steht im Ermessen. Ob die Vorschrift auch die Fallkonstellation erfasst, dass Versicherte des einen Unternehmens aufgrund eines Werkvertrages in dem anderen Unternehmen beschäftigt sind, wird uneinheitlich beurteilt (bejahend Felz, in: KassKomm. SGB VII, § 17 Rz. 7; ablehnend Kater/Leube, SGB VII, § 17 Rz. 18). Abs. 2 Satz 2 regelt als Soll-Vorschrift, dass die Unfallversicherungsträger sich in solchen Fällen abstimmen sollten, und die Wahrnehmung der Befugnis einem von ihnen überlassen sollten, um doppelte Arbeit zu vermeiden.
2.4 Kosten der Überwachung
Rz. 6
Abs. 3 normiert einen Kostenerstattungsanspruch des Unfallversicherungsträgers gegen einen Unternehmer. Voraussetzung für den Anspruch ist zunächst ein Pflichtversäumnis des Unternehmers. Das Pflichtversäumnis kann in einem Verstoß gegen die in § 15 auferlegten Pflichten bestehen. Es muss für zusätzliche bare Auslagen bei der Überwachung des Unternehmens ursächlich sein. Das ist insbesondere bei einem Verstoß gegen die in § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 auferlegte Pflicht, Aufsichtspersonen zu den Betriebs- und Geschäftszeiten zu Grundstücke und Betriebsstätten des Unternehmens Zutritt zu gewähren. Hierdurch können zusätzliche bare Auslagen in Gestalt von Reisekosten usw. entstehen. Ein Pflichtversäumnis setzt schon begrifflich Verschulden des Unternehmers voraus. Vorsatz ist nicht erforderlich. Felz (in: KassKomm. SGB VII, § 17 Rz. 10) argumentiert, es müsse grobes Verschulden vorliegen, da im Wortlaut der Norm der Vorstand des Unfallversicherungsträgers zur Geltendmachung des Anspruchs für zuständig erklärt wird (a. A.: Wiester, SGB VII, § 17 Rz. 35, 36 m. w. N., ebenso Kranig, in: Hauck/Noftz, SGB VII, § 17 Rz. 39). Liegen alle Voraussetzungen für den Kostenerstattungsanspruch vor, so muss der Vorstand des Unfallversicherungsträgers Ermessen ausüben, ob und in welcher Höhe dem Unternehmer Kosten auferlegt werden sollen. Dabei sind das Gesamtverhalten des Unternehmers und die Schwere des Pflichtversäumnisses zu berücksichtigen. Die Regelung hat in der Praxis geringe Bedeutung. Vor des Festsetzung eines Kostenerstattungsanspruches ist der Unternehmer gemäß § 24 SGB X anzuhören.
2.5 Datenschutz
Rz. 7
Weder § 17 selbst noch die Möglichkeit, nach § 88 SGB X Aufträge an andere Versicherungsträger zu erteilen, sind Übermittlungsnormen für personenbezogene Daten (BT-Drs. 13/2204/80).
2.6 Rechtsweg
Rz. 8
Anordnungen nach § 17 sind Verwaltungsakte, die i. d....