Rz. 6

Anordnungen zur Abwendung besonderer Unfall- und Gesundheitsgefahren setzen Gefahrenlagen voraus, bei denen keine UVV vorhanden sind. Gemeint sind spezifische Gefahrenlagen, aber nicht um besonders schwere Gefahren (Ricke, in: KassKomm. SGB VII, § 19 Rz. 6; a. A. Eichendorf, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 19 Rz. 38; Kater/Leube, SGB VII, § 19 Rz. 9; Schmidt, SGB VII, § 19 Rz. 10) handeln. Dem Unfallversicherungsträger ist ein weites Ermessen eingeräumt bei der Beurteilung, wie die Gefahrenlage beschaffen sein muss und welcher Anordnung es bedarf.

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