Rz. 8

Anordnungen nach Abs. 1 und 2 gegen ausländische Unternehmen und Beschäftigte, die eine Tätigkeit im Inland ausüben, können nach Abs. 1 Satz 3 ergehen. Die Vorschrift verleiht die Anordnungsbefugnis für diese Gruppierung. Anordnungsbefugt sind sowohl der Unfallversicherungsträger, der nach deutschem Recht für das ausländische Unternehmen und dessen Versicherte zuständig wäre, als auch der für das Mitgliedsunternehmen, bei dem das ausländische Unternehmen und dessen Versicherte im Inland tätig sind. A maiore ad minus sind auch Überwachungs- und Beratungsmaßnahmen nach § 17 umfasst (Ricke, in: KassKomm. SGB VII, § 19 Rz. 9).

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