0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit dem Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) am 1.1.1997 in Kraft getreten. Mit Wirkung zum 11.8.2010 wurde die Vorschrift durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 5.8.2010 (BGBl. I S. 1127) infolge der Fusion der See-Berufsgenossenschaft mit der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft redaktionell geändert. Eine weitere redaktionelle Änderung erfolgt anlässlich durch Fusion zum 1.1.2016 entstehenden Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation durch das Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz – BUK-NOG) v. 19.10.2013 (BGBl. I S. 3836).
1 Allgemeines
Rz. 1a
Die Regelung hat § 857 Abs. 2 RVO als Vorläufer. Ergänzend zu den in § 194 geregelten Meldepflichten der Schiffseigner normiert die Vorschrift weitere Mitteilungspflichten, die das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie mit Sitz in Hamburg und Rostock sowie Schiffsregisterbehörden, d. h. die von der Landesjustizverwaltung bestimmten Amtsgerichte sowie die Fischereiämter und sonstigen Verwaltungsbehörden treffen. Das internationale Seeschifffahrtsregister (sog. Zweitregister) wird beim Bundesverkehrsministerium geführt.
2 Rechtspraxis
2.1 Schiffsvermessungsbehörden und ihre Aufgaben
Rz. 2
Die Schiffsvermessung war früher Aufgabe der Länder. Sie liegt inzwischen in der Zuständigkeit und Verantwortung des Bundes. Durch das Übereinkommen über ein einheitliches System der Schiffsvermessung v. 23.6.1969, das am 18.7.1982 weltweit in Kraft getreten ist, gilt dieses ab 18.7.1994, also nach einer Übergangszeit von 12 Jahren, für alle Schiffe in der internationalen Fahrt. Nach § 1 Nr. 5 Seeaufgabengesetz (SeeAufgG) ist als zuständige Behörde das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie geschaffen worden. Es hat seinen Sitz in Hamburg, eine Dienststelle besteht in Bremen.
Rz. 3
Vermessung bedeutet die Feststellung des Raumgehalts eines Schiffs zur Ermittlung der Ladungsfähigkeit. In der Schiffsvermessungsverordnung, die als Ergänzung des internationalen Übereinkommens von 1969 für die nationalen Belange geschaffen ist, wird Folgendes vorgeschrieben: Alle deutschen Schiffe, mit Ausnahme von Sportfahrzeugen, sind nach den Regeln des Vermessungsübereinkommens London 1969 zu vermessen. Dafür gelten die Brutto- bzw. Nettoraumzahlen (BRZ bzw. NRZ). Das Bundesamt ist gesetzlich verpflichtet, jede Vermessung dieser Art der See-BG unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, mitzuteilen.
2.2 Verpflichtung der Registerbehörden
Rz. 4
Die für die Führung von Schiffsregistern zuständigen Gerichte sind die Amtsgerichte. Dies ergibt sich aus § 1 Schiffsregisterordnung (SchRO). Dabei bestimmt die Landesjustizverwaltung die Amtsgerichte, bei denen Schiffsregister zu führen sind und die Registerbezirke. Eine Liste der Registergerichte, die aus naheliegenden Gründen hauptsächlich küstennah eingerichtet sind, ist im Handbuch für die deutsche Handelsschifffahrt abgedruckt.
Rz. 5
Mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge, der Schiffe im Eigentum und öffentlichen Dienst der öffentlichen Hand (§ 10 SchRO) und der Schiffe mit Flaggenführungsrecht aufgrund staatlicher Verleihung dieses Rechts (§ 11 SchRO), sind alle Schiffe, die die Bundesflagge führen, in das Schiffsregister einzutragen. Allerdings ist Voraussetzung für eine entsprechende Eintragung die Anmeldung durch den Schiffseigner. Die zuständigen Gerichte und Behörden haben der See-BG schon jeden Eingang eines Antrags auf Eintragung eines Seeschiffes und jede Eintragung eines Seeschiffs unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch für alle Veränderungen und Löschungen im Schiffsregister.
2.3 Sonderfälle in der Seeschifffahrt
Rz. 6
Damit keine Lücken im Informationsfluss eintreten und die See-BG als der zuständige Unfallversicherungsträger seine gesetzlichen Aufgaben zugunsten der Versicherten erfüllen kann, ist für Fälle, in denen eine Eintragung ins Schiffsregister nicht erfolgt, Folgendes vorgesehen: Die Verwaltungsbehörden und die Fischereiämter, die den Seeschiffen Unterscheidungssignale erteilen, haben die vorher genannten Mitteilungspflichten zu erfüllen (vgl. Rz. 3 bis 5). Nicht im Schiffsregister eingetragen sind solche Schiffe, die entweder nicht eintragungsfähig oder zwar eintragungsberechtigt sind, deren Eigentümer aber von dem Eintragungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat.
Rz. 7
Das vom Gesetzgeber genannte Unterscheidungssignal, das amtlich vergeben wird, ist notwendig, weil meistens innerstaatlich Namensgleichheit von Schiffen nicht ausgeschlossen werden kann. Die Zuweisung der Unterscheidungssignale für die nicht im Schiffsregister eingetragenen Schiffe erfolgt durch das Bundesministerium für Verkehr. Fischereifahrzeuge führen außer ihrem Namen und dem Unterscheidungssignal besondere Unterscheidungsbuchstaben des Heimathafens und Nummern. Sie dienen der leichteren Aufgabendurchführung der Fischereipolizei und müssen am Bug des Schiffes angebracht werden.
2.4 Kosten der Mitteilungspflichten
Rz. 8
Die durch die vom Gesetzgeber vorges...