2.1 Beteiligung an einer Heilbehandlung nach § 34
Rz. 3
Heilbehandlung nach § 34: Die Unfallversicherungsträger haben für die Durchführung der Heilbehandlung nach § 34 umfassende Möglichkeiten zur Festlegung von Behandlungsstandards und Verfahrensabläufen. Sie können etwa die von den Ärzten und Krankenhäusern benötigten Qualifikationsvoraussetzungen in fachlicher Hinsicht sowie betreffend die sächliche und personelle Ausstattung sowie die zu übernehmenden Pflichten festlegen. Sie können außerdem nach Art und Schwere des Gesundheitsschadens besondere Verfahren für die Heilbehandlung vorsehen.
Andererseits besteht nach § 34 Abs. 2 ein Anspruch von Ärzten und Krankenhäusern auf Zulassung zur Teilnahme an der Heilbehandlung, wenn die von den Unfallversicherungsträgern festgelegten Voraussetzungen erfüllt werden (hierzu BSGE 97 S. 47 = SozR 4-2700 § 34 Nr. 1).
Liegt die Zulassung zur Teilnahme an der Heilbehandlung nach § 34 vor, erwachsen hieraus die in § 201 geregelten besonderen Auskunftspflichten. Die Voraussetzung dafür, dass in den Regelungen der Unfallversicherungsträger auch besondere Dokumentations- und Mitteilungspflichten geregelt werden können, findet sich in § 201.
Rz. 4
Nach § 34 Abs. 3 schließen die Verbände der Unfallversicherungsträger sowie die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (Kassenärztliche Bundesvereinigungen) unter Berücksichtigung der von den Unfallversicherungsträgern gemäß Abs. 1 Satz 2 und 3 getroffenen Festlegungen mit Wirkung für ihre Mitglieder Verträge über die Durchführung der Heilbehandlung, die Vergütung der Ärzte und Zahnärzte sowie die Art und Weise der Abrechnung. Dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz ist rechtzeitig vor Abschluss dieser Verträge Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, sofern in den Verträgen die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten geregelt werden sollen. Liegt das Einverständnis des Bundesbeauftragten für den Datenschutz vor, ist die Vorgehensweise regelmäßig als unbedenklich anzusehen (Ricke, in: KassKomm. SGB VII, Stand: Juni 2007, § 201 Rz. 2).
Rz. 5
Ärzte und Zahnärzte i. S. d. Vorschrift (vgl. § 28) sind primär die Durchgangsärzte, wobei diese auch nacheinander tätig werden können und dann entsprechend auch nacheinander zur Erstellung der genannten Berichte verpflichtet sind. Die Auskunftspflicht gilt auch für den angestellten Arzt oder den wegen der Unfallfolgen in Anspruch genommenen Privatarzt sowie Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- sowie Jugendlichenpsychotherapeuten. Die Verpflichtung gilt nicht gegenüber Krankenhäusern oder ihren Trägern, was aber kein Problem darstellt, da die dort tätigen Ärzte jedenfalls zur Auskunft verpflichtet sind.
2.2 "Nach einem Versicherungsfall"
Rz. 6
Der Einschub "nach einem Versicherungsfall" durch das ArbZRVerbG v. 21.12.2008 soll der einschränkenden Klarstellung dienen und im Übrigen eine korrespondierende Vorschrift zu (dem insoweit ebenfalls zum 1.1.2009 geänderten) § 199 darstellen.
Die Beteiligung an einer Heilbehandlung nach § 34 ist prinzipiell unabhängig davon, ob der Arzt zu Beginn oder im Verlauf der Behandlung von einer Behandlung zu Lasten des Unfallversicherungsträgers ausgeht; entscheidend ist, dass der Arzt seine Entscheidung als nach § 34 zur Heilbehandlung zugelassener Arzt oder Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- sowie Jugendlichenpsychotherapeut getroffen hat. Dies führt zu folgenden Fallkonstellationen:
- Liegt ein Versicherungsfall vor und nimmt der Arzt oder Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- sowie Jugendlichenpsychotherapeut eine Leistungspflicht des Unfallversicherungsträgers zutreffend an, ist die Vorschrift ohne weiteres anwendbar.
- Verneint der Arzt oder der Psychologische Psychotherapeut oder der Kinder- sowie Jugendlichenpsychotherapeut die Leistungspflicht zu Unrecht, ist § 201 ebenfalls anwendbar, weil nach Zulassung des Arztes zum Heilverfahren nach § 34 und dem objektiven Vorliegen der Voraussetzungen für ein Heilverfahren nach § 34 ebenfalls vom Arzt oder Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- sowie Jugendlichenpsychotherapeuten in dieser Eigenschaft eine entsprechende Entscheidung vorlag und die Behandlung als Heilbehandlung nach § 34 zu qualifizieren ist. Die subjektive Auffassung des Arztes oder des Psychologischen Psychotherapeuten oder des Kinder- sowie Jugendlichenpsychotherapeuten, ein Versicherungsfall liege nicht vor, ist insofern unerheblich. Dies muss auch deswegen gelten, weil in diesem Fall von Anfang an eine entsprechende Dokumentation sowohl im Interesse des Unfallversicherungsträgers als auch des Versicherten zu erfolgen hat. In dieser Konstellation erhält Abs. 1 Satz 2 der Vorschrift eine besondere Bedeutung, weil der behandelnde Arzt oder Psychologische Psychotherapeut oder Kinder- sowie Jugendlichenpsychotherapeut nach dem Gesetzeszweck dieser Vorschrift im Zusammenspiel mit Satz 1 der Vorschrift auch die Daten zu speichern und zu übermitteln hat, die für seine Entscheidung maßgeblich waren, keine Heilbehandlung nach § 34 durchzuführen.
- Andere...