Rz. 4
Abs. 1 Satz 2 der Vorschrift verlangt eine Selbstbeschränkung bei Auskunftsverlangen auf die Informationen, die für die zu erbringende Heilbehandlung und die Erbringung sonstiger Leistungen erforderlich sind. Demnach sind zunächst die Erkrankungen oder Verletzungen zu erfragen, welche in Beziehung zu dem Versicherungsfall stehen oder in einem Konkurrenzverhältnis hinsichtlich der Herbeiführung des Versicherungsfalles stehen. Die Entscheidung über die Informationen, die abgefragt werden, obliegt allein dem Träger der Unfallversicherung. Die Position des Unfallversicherungsträgers wird dadurch gestärkt, dass bei Zweifelsfällen maßgeblich darauf abzustellen ist, dass eine Soll-Vorschrift vorliegt und die Rede von einem "möglichen Zusammenhang" ist. Da wegen der Frage nach der Kausalität im Regelfall auch umfassend Vorerkrankungen erforscht werden müssen, lässt sich der vorliegenden Regelung keine strenge Begrenzung von Auskunftsersuchen entnehmen. Nur wenn es bereits vor der Anfrage ausgeschlossen erscheint, dass die abgefragten gesundheitlichen Beeinträchtigungen in einem Zusammenhang mit dem Versicherungsfall stehen, ist eine Einschränkung zu bejahen. Dies kann der Fall sein bei medizinischen Fachgebieten mit kaum oder wenig erkennbaren Berührungspunkten.
Bei einer möglichen Fußfehlstellung als Unfallfolge ist die Einholung von Informationen zu einer eventuellen Schwerhörigkeit i. d. R. nicht veranlasst.
Rz. 5
Fraglich ist, ob wegen der Regelung in Abs. 1 Satz 2 die Übersendung vollständiger Gutachten an den Unfallversicherungsträger in der Praxis nicht mehr möglich ist (so noch die Vorkommentierung). Die Übersendung eines kompletten Gutachtens dürfte dann zulässig sein, wenn im Wesentlichen eine Erkrankung einen möglichen ursächlichen Zusammenhang mit dem Versicherungsfall betrifft und die Schwärzung der nicht relevanten Stellen des Gutachtens die Verständlichkeit des Gutachtens insgesamt beeinträchtigen würde. In einem solchen Fall ist entscheidend, dass es sich um eine Soll-Vorschrift handelt und gewichtige Gründe vorliegen, ggf. weitergehende Informationen abzufragen. Hierbei ist auch zu beachten, dass die Ermittlungen des Unfallversicherungsträgers nicht zulasten des Versicherten erfolgen und die Feststellung des Versicherungsfalles die Voraussetzung für wesentliche Leistungen ist. Da die Ermittlungen des Unfallversicherungsträgers auch der Ermittlung der Frage der Kausalität dienen, welche Voraussetzung für die Begrenzung der Auskunftspflichten ist, kann zu Beginn der Ermittlungen mit Fragen der Kausalität häufig keine wesentliche Eingrenzung von Auskunftsersuchen verlangt werden.