Rz. 6
Die Auskunft ist zunächst durch das Kriterium der Erforderlichkeit eingeschränkt, wozu auf die Kommentierung zu § 199 verwiesen wird. Dem Wortlaut lässt sich nicht eindeutig entnehmen, ob die Begleitumstände von gesundheitlichen Einschränkungen (wie Unfallort und -hergang) ebenfalls zu den zu erteilenden Auskünften gehören. Wegen des Fehlens einer Formulierung vergleichbar derjenigen in § 201 Abs. 1 Satz 1 "sowie andere personenbezogenen Daten" liegt der Schluss nahe, dass die Auskunftspflicht nach § 203 enger und auf die gesundheitlichen Einschränkungen an sich beschränkt ist (anders Ricke, KassKomm., SGB VII, Stand: Juni 2007, § 203 Rz. 5). Ein sachlicher Grund hierfür ist darin zu sehen, dass die Beziehungen der Unfallversicherungsträger zu den nach § 34 behandelnden Ärzten enger sind, was weitergehende Auskunftspflichten rechtfertigt. Das in diesem Zusammenhang genannte Argument, dass es sich bei nichtmedizinischen Daten generell um weniger sensible Daten handeln soll, erscheint im Zusammenhang mit den bei einem Unfall regelmäßig auftretenden Fragen der Haftung Dritter und der Frage des Mitverschuldens fragwürdig. Wegen der anderen Formulierung in § 210 ist daher von einer engeren Auskunftspflicht in § 203 auszugehen. Die Unfallversicherungsträger sind daher darauf angewiesen, diese Informationen von den nach § 201 zur Auskunft verpflichteten Ärzten zu erhalten. Eine weitere Einschränkung ergibt sich aus Abs. 2 Satz 3 der Vorschrift mit der Verweisung auf § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB X, wonach unter Umständen ein Zeugnisverweigerungsrecht des Arztes besteht.
Rz. 7
Die Form, der Inhalt und die Fristen der Auskunftserteilung durch den kontaktierten Arzt sind nicht geregelt. Allerdings sind – anders als bei der Auskunftspflicht nach § 201 – Verstöße gegen die Auskunftspflicht nach § 203 eine Ordnungswidrigkeit (§ 209 Abs. 1 Nr. 11) und können mit einer Geldbuße bis zu 2.500,00 EUR verfolgt werden.
Rz. 8
Zu der Vorläufervorschrift des § 1543d RVO hat das OLG Frankfurt (Urteil v. 22.12.1983, 3 U 133/82) entschieden, dass diese ein Schutzgesetze i. S. v. § 823 Abs. 2 BGB war, weswegen ein Rückgriff gegenüber einem Arzt im Wege des Schadenersatzes bei Erteilung einer unrichtigen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung möglich sein kann. Durch die Vorschrift des § 1543d RVO und die aus ihr folgende Auskunftspflicht des behandelnden Arztes sollte der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in die Lage versetzt werden, die Notwendigkeit bestimmter Maßnahmen im Rahmen der Versorgung von Unfallverletzten beurteilen und darüber entscheiden zu können; unter diesem Gesichtspunkt handelte es sich bei § 1543d RVO um eine Vorschrift, die zumindest auch die fiskalischen Interessen der Berufsgenossenschaften schützt.