0 Allgemeines
Rz. 1
Die Vorschrift regelt in Abs. 1 die Anwendung der Bezugsgröße Ost und konkretisiert damit die allgemeine Regelung des § 18 Abs. 2 SGB IV. Abs. 2 bestimmt, dass im Rahmen der Freibeträge hinsichtlich des aktuellen Rentenwerts bei der Einkommensanrechnung auf den Wohnsitz der Berechtigten abzustellen ist (BT-Drs. 13/2204 S. 122). Die jeweils geltenden Bezugsgrößen für das Beitrittsgebiet ergeben sich aus § 18 SGB IV und für den aktuellen Rentenwert aus § 255b SGB VI. Art. 4 Nr. 5 des Gesetzes über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575) sieht bereits jetzt vor, dass Abs. 2 zum 1.7.2024 aufgehoben wird und Art. 4 Nr. 6 des Gesetzes sieht vor, dass die Vorschrift insgesamt zum 1.1.2025 aufgehoben wird.
1 Rechtspraxis
Rz. 2
Für Versicherungsfälle in den neuen Bundesländern ist die Bezugsgröße Ost maßgebend (Abs. 1). Zum zeitlichen Anwendungsbereich vgl. die Komm. zu §§ 212, 214 und 215. Für die Feststellung, ob es sich im Einzelfall um einen Versicherungsfall in den neuen Bundesländern handelt, sind die Grundsätze der Aus- und Einstrahlung sowie vergleichbare Regelungen nach über- und zwischenstaatlichem Recht zu berücksichtigen.
Rz. 3
Die Bezugsgröße ist Berechnungsfaktor
- für das Sterbegeld (§ 64),
- für den Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst (§§ 85, 91),
- für den Jahresarbeitsverdienst für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 86),
- für den Jahresarbeitsverdienst nach billigem Ermessen (§§ 87, 91),
- für den Jahresarbeitsverdienst in den Fällen des § 90 Abs. 4 (Versicherungsfall vor Beginn der Berufsausbildung, vermutliches Ausbildungsziel ohne Versicherungsfall),
- für den Jahresarbeitsverdienst in den Fällen des § 93 Abs. 4 i. V. m. § 85 Abs. 1 (Versicherungsfall im landwirtschaftlichen Unternehmen bei unentgeltlicher Tätigkeit, Hauptberuf ebenfalls Landwirtschaft),
- für die Beitragsberechnung in den Fällen des § 156 (auf Arbeitsstunden aufgeteiltes Arbeitsentgelt).
Rz. 4
Die Vorschrift des Abs. 2 bestimmt, dass hinsichtlich des aktuellen Rentenwerts im Rahmen der Freibeträge bei der Einkommensanrechnung für Hinterbliebene (Witwen bzw. Witwerrente: § 65 Abs. 3; Waisenrente: § 68 Abs. 2) auf den Wohnsitz abzustellen ist. Die Vorschrift entspricht dem bis zum 31.12.1996 geltenden Recht (§ 1155 Abs. 2 RVO). Es kommt also bei der Anwendung der Vorschrift nicht darauf an, dass der Versicherungsfall in den neuen Bundesländern eingetreten ist. Vielmehr muss der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet haben. Dies ist dann der Fall, wenn aus den Umständen erkennbar ist, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt (vgl. § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I). Entscheidend sind also die tatsächlichen Umstände. Abs. 2 fällt zum 1.7.2024 weg.