2.1 Übergangsregelungen für die Ausführungsbehörden (Abs. 1)
Rz. 2
Die Regelung des Abs. 1 räumt den Landesregierungen eine Frist bis zum Ende des Jahres 1997 ein, um die erforderlichen Organisationsänderungen vorzunehmen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist für die Ausführungsbehörden das Organisationsrecht der RVO und des SGB IV weiter anzuwenden. Die Ausführungsbehörden der Bundesländer und der Gemeinden, die aufgrund von Landesrecht Träger der Eigenunfallversicherung waren (Dortmund, Düsseldorf, Essen, Frankfurt am Main, Köln und München) mussten bis zum Fristablauf in rechtlich selbstständige Unfallversicherungsträger überführt werden. Die Länder haben dazu Unfallkassen und Unfallversicherungsverbände gebildet. Im Verlauf der anhaltenden Fusionen von Unfallversicherungsträgern sind auch zahlreiche Unfallversicherungsverbände zu landesunmittelbaren Unfallkassen fusioniert. Abs. 1 Satz 2 und 3 nimmt die Regelungen der RVO und des SGB IV in Bezug, die bis zum 31.12.1997 weiter anzuwenden sind. Infolge Zeitablaufs ist diese Regelung inzwischen obsolet geworden.
2.2 Übergangsregelungen für die Selbstverwaltungsorgane (Abs. 2)
Rz. 3
Die Vorschrift des Abs. 2 enthält zur Vermeidung von ansonsten sofort nach Inkrafttreten des SGB VII erforderlich werdenden Neuwahlen zu den Selbstverwaltungsorganen Übergangsregelungen, die an die Stelle des § 45 Abs. 1 Satz 3 SGB IV treten. Danach bleiben bei Überführung einer Ausführungsbehörde in eine Unfallkasse deren Organe für die bereits gewählten Selbstverwaltungsorgane bis zum Ende der laufenden Wahlperiode im Amt (Satz 1). Die bereits gewählten Selbstverwaltungsorgane nehmen – bis zum Ablauf der laufenden Wahlperiode – die Aufgaben des Vorstandes, der Vertreterversammlung und des Geschäftsführers der neu gebildeten Unfallkasse wahr.
Rz. 4
Wird eine gemeinsame Unfallkasse für die Unfallversicherung im Landesbereich und für die Unfallversicherung einer oder mehrerer Gemeinden von zusammen wenigstens 500.000 Einwohnern errichtet, wie es § 116 Abs. 1 Satz 2 zulässt, so kann die Landesregierung gemäß § 218 Abs. 2 Satz 2 durch Rechtsverordnung der Aufsichtsbehörde (vgl. § 90 SGB IV) die Befugnis einräumen, die Mitglieder der Vertreterversammlung zu berufen. Die gleiche Befugnis können die Landesregierungen, wenn eine gemeinsame Unfallkasse oder ein gemeinsamer Unfallversicherungsverband mehrerer Länder gebildet wird (Abs. 2 Satz 3).
Rz. 5
Über die Kriterien für die Auswahl der Mitglieder der Vertreterversammlung sagt das Gesetz nichts aus. Es dürfte indes geboten sein, dass die Auswahl aus den Mitgliedern der Vertreterversammlungen des vormaligen Unfallversicherungsträger zu treffen ist. Ein Vorschlagsrecht ist – anders als in § 118 – nicht vorgesehen. Hinsichtlich der Wahl der Arbeitgebervertreter ist § 44 Abs. 2a Satz 2 Nr. 3 SGB IV zu beachten. Danach haben die nach Landesrecht jeweils zuständigen Stellen das Bestimmungsrecht. Anschließend wählt die neue Vertreterversammlung nach Maßgabe von § 52 SGB IV den neuen Vorstand und nach § 36 Abs. 2 SGB IV den neuen Geschäftsführer.
Rz. 6
Falls die Landesregierung von ihrem Verordnungsrecht keinen Gebrauch macht, müssen nach § 45 Abs. 1 Satz 3 SGB IV unmittelbar anschließend Sozialversicherungswahlen durchgeführt werden.
2.3 Übergang von Rechten und Pflichten (Abs. 3)
Rz. 7
Die Regelung des Abs. 3 ermächtigt die Länder, die Einzelheiten des Übergangs der Rechte und Pflichten von den Ausführungsbehörden auf die Unfallversicherungsträger, die anstelle der Ausführungsbehörden neu errichtet werden oder auf die die Aufgaben der Ausführungsbehörden übertragen werden, durch Rechtsverordnungen zu regeln. Dies betrifft insbesondere die Stellung der neuen Versicherungsträger als Dienstherren für die dort beschäftigten Beamten und als Arbeitgeber für die Angestellten. Ferner gehen die Versorgungsverbindlichkeiten sowie Sachmittel und Immobilien über.