Rz. 4
Abs. 2 legt fest, wie der Angleichungssatz berechnet wird. Die Angleichungssätze bemessen sich nach der Differenz zwischen dem tatsächlich im Jahr 2013 für die Umlage 2012 erhobenen Beitrag (Ausgangsbeitrag) und einem fiktiven Beitrag bei Anwendung der neuen Beitragsbemessungsgrundlagen (Zielbeitrag). Die Bemessung des Ausgangsbeitrags beruht auf den Beitragsberechnungsgrundlagen der früheren für den Unternehmer zuständigen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (BT-Drs. 17/7916 S. 40). In die Berechnung des Nettobeitrags fließen sowohl die Auswirkungen der Lastenverteilung auf die Umlage dieser Berufsgenossenschaft als auch eine individuelle Bundesmittelberechtigung des Unternehmers ein. Der Zielbeitrag wird jedoch unter Anwendung des künftigen Beitragsmaßstabes des Bundesträgers ermittelt. Dabei werden unveränderte Verhältnisse hinsichtlich Umlage der betreffenden Berufsgenossenschaft und des jeweiligen Unternehmers (einschließlich einer fiktiven Senkung des Beitrages durch Bundesmittelgutschrift) unterstellt. Die Beitragsdifferenz wird in Relation zum Zielbeitrag gesetzt und durch die Anzahl der Übergangsjahre (5 Jahre) dividiert. Daraus ergibt sich der jährliche Angleichungssatz. Hinsichtlich der Rundungsregeln ist § 187 Abs. 1 anzuwenden. Danach werden die Berechnungen mit 4 Dezimalstellen durchgeführt. Die Angleichungssätze werden mit dem Umlagebescheid für das Jahr 2013 mitgeteilt.
Rz. 5
Die kompliziert anmutende Berechnung wird durch die in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/7916 S. 40 f.) aufgeführten Beispiele erläutert:
Beispiel 1:
Bei einem Ausgangsbeitrag von 1.600,00 EUR und einem Zielbeitrag von 2.000,00 EUR beträgt der Ausgangssatz 80 %. Die Differenz zum Zielbeitrag beträgt +20 %. Der jährliche Veränderungssatz beträgt damit +4 %. Im ersten Jahr wird der Angleichungssatz aus der Summe des Ausgangssatzes und des jährlichen Veränderungssatzes gebildet. Der Angleichungssatz beträgt damit im Jahr 2014 84 %. In den Folgejahren steigt der Angleichungssatz des Vorjahres um den jährlichen Veränderungssatz. Der Angleichungssatz beträgt damit im Jahr 2015 88 %, im Jahr 2016 92 % und im Jahr 2017 96 %. Der Beitrag in der Übergangsphase ergibt sich, indem der Angleichungssatz des jeweiligen Jahres mit dem Nettobeitrag des jeweiligen Jahres multipliziert wird. Bei unveränderter Umlage und Gutschrift aus Bundesmitteln würde sich für das Jahr 2014 ein Beitrag von 1.680,00 EUR, für das Jahr 2015 von 1.760,00 EUR, für das Jahr 2016 von 1.840,00 EUR und für das Jahr 2017 von 1.920,00 EUR ergeben.
Beispiel 2:
Bei einem Ausgangsbeitrag von 1.020,00 EUR und einem Zielbeitrag von 850,00 EUR beträgt der Ausgangssatz 120 %. Die Differenz zum Zielbeitrag beträgt –20 %. Der jährliche Veränderungssatz beträgt damit –4 %. Im ersten Jahr wird der Angleichungssatz aus der Summe des Ausgangssatzes und des jährlichen Veränderungssatzes gebildet. Der Angleichungssatz beträgt damit im Jahr 2014 116 %. In den Folgejahren sinkt der Angleichungssatz des Vorjahres um den jährlichen Veränderungssatz. Der Angleichungssatz beträgt damit im Jahr 2015 112 %, im Jahr 2016 108 % und im Jahr 2017 104 %. Der Beitrag in der Übergangsphase ergibt sich, indem der Angleichungssatz des jeweiligen Jahres mit dem Nettobeitrag des jeweiligen Jahres multipliziert wird. Bei unveränderter Umlage und Gutschrift aus Bundesmitteln würde sich für das Jahr 2014 ein Beitrag von 986,00 EUR, für das Jahr 2015 von 952,00 EUR, für das Jahr 2016 von 918,00 EUR und für das Jahr 2017 von 884,00 EUR ergeben.
Rz. 6
Änderungen der betrieblichen Verhältnisse, z. B. in der Art der Bewirtschaftung, gegenüber dem Ausgangsjahr wirken sich zwar auf den Beitrag für das jeweilige Jahr aus. Der Angleichungssatz bleibt aber davon unbeeinflusst. Das legt Abs. 3 Satz 1 fest. Abs. 3 Satz 2 sieht für den Fall der Aufnahme eines neuen Unternehmers während des Übergangszeitraumes die Fortschreibung des Angleichungssatzes vor. So sollen Härten bei Hofübergaben vom Vater auf den Sohn vermieden werden.
Rz. 7
Abs. 4 enthält eine auf atypische Einzelfälle bezogene Härtefallregelung. Zwar gewährleisten bereits die Regelungen in Abs. 2, dass sich Beitragserhöhungen in "maßvollen Grenzen" halten. Falls sich dies im Einzelfall anders darstellt, soll die Härtefallregelung in Abs. 4 greifen. Gemäß Abs. 5 können aus dem Sondervermögen für die ehemaligen trägerbezogenen Zuständigkeitsbereiche in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung Mittel zur Beitragsangleichung entnommen werden. Da die den ehemaligen Zuständigkeitsbereichen zuzuordnenden Sondervermögen unterschiedliche Beitragsgestaltungen ermöglichen, ist darauf aus Gründen der Transparenz in den Beitragsbescheiden hinzuweisen (BT-Drs. 17/7916 S. 41). Nach Abs. 6 soll während des Übergangszeitraumes die Zuführung von Mitteln aus der Rücklage, die § 184 Satz 2 vorsieht, ausgesetzt werden. Dadurch werde die Liquidität des Bundesträgers gestärkt (BT-Drs 17/8616 S. 17).