2.8.1 Überblick
Rz. 43
Die Vorschrift wurde durch Art. 5 des Gesetzes zur Einführung Unterstützter Beschäftigung v. 22.12.2008 (BGBl. I S. 2959) eingeführt. Dadurch soll der Leistungsrahmen der Träger von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erweitert werden, damit behinderten Menschen, mit einem besonderen Unterstützungsbedarf, besser als bisher durch individuell angepasste Bedingungen eine Eingliederung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglicht wird.
2.8.2 Zielsetzung der Unterstützten Beschäftigung
Rz. 44
Die Unterstützte Beschäftigung teilt sich auf in die individuelle betriebliche Qualifizierung (Abs. 2) und die Berufsbegleitung (Abs. 3) von behinderten Menschen mit einem besonderen Unterstützungsbedarf an Arbeitsplätzen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Ziel hierbei ist, den behinderten Menschen durch den Abschluss eines Arbeitsvertrages in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu integrieren. Die Qualifikation des behinderten Menschen soll dann am Arbeitsplatz erfolgen.
Rz. 45
Zielgruppe der Unterstützten Beschäftigung sind Personen, für die eine berufsvorbereitende Maßnahme oder Berufsausbildung wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung nicht in Betracht kommt, bei denen aber gleichwohl die Prognose besteht, dass eine Beschäftigungsaufnahme mithilfe der Unterstützten Beschäftigung gelingen kann. In erster Linie ist hierbei an Schulabgänger aus Förderschulen gedacht worden, es ist aber auch möglich, dass Menschen, bei denen sich im Laufe des Erwerbslebens eine Behinderung eingestellt hat und für die bislang nur eine Maßnahme in einer Werkstatt für behinderte Menschen möglich war, von der Unterstützten Beschäftigung profitieren.
Rz. 46
Die individuelle betriebliche Qualifizierung ist eine Form umfassender Qualifizierung, orientiert an den Bedürfnissen des behinderten Menschen. Hierbei ist es Aufgabe der mit der Durchführung der Unterstützten Beschäftigung beauftragten Träger für bedarfsgerechte, an die Behinderung angepasste Arbeitsplätze zu sorgen und die Beschäftigungsmöglichkeit des behinderten Menschen zu erproben. Die Tätigkeit soll dabei immer eine perspektivische Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis beinhalten. Zu der Qualifizierung gehört neben den berufsübergreifenden Lerninhalten und der Vermittlung von Schlüsselqualifikationen auch die Weiterentwicklung der Persönlichkeit des behinderten Menschen (Abs. 2 Satz 2). Um den unterschiedlichen Anforderungen gerecht werden zu können, ist eine individuelle Dauer von bis zu 2 Jahren vorgesehen, die maximal um bis zu 12 Monate verlängert werden kann. Eine Verlängerung ist nur möglich, wenn die Gründe für die Verlängerung nicht von dem behinderten Menschen zu vertreten sind und hinreichend sichergestellt ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt. Als Grund für eine Verlängerung ist in der gesetzlichen Begründung die Insolvenz des Betriebs genannt; in Betracht kommt danach auch, dass der Arbeitgeber oder der Träger der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die Verlängerung ausdrücklich für erforderlich halten. Im zuletzt angeführten Fall muss sich die jeweilige Einschätzung aber auf objektiv vorliegende Umstände stützen können, die sie als sachgerecht erscheinen lassen. Nach Aufnahme eines regulären Beschäftigungsverhältnisses können Unterstützungsleistungen in Form der Berufsbegleitung erfolgen. Ziel ist es, das noch neue Arbeitsverhältnis hierdurch zu stabilisieren und langfristig zu sichern.