Rz. 47
Abweichend vom ursprünglichen Gesetzentwurf, der dies nur in Zweifelsfällen vorsah, ist nunmehr ausnahmslos das Eingangsverfahren vorgesehen; mit der zusätzlichen Aufgabe, einen Eingliederungsplan zu erstellen (Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, 11. Ausschuss, BT-Drs. 14/5800 S. 27).
2.9.1 Eingangsverfahren
Rz. 48
Die notwendigen Feststellungen und Entscheidungen treffen die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Entscheidung über eine kürzere Leistungsdauer ist faktisch bindend für die Werkstatt; denn nur insoweit erhält sie Leistungen der Träger. Die Gesetzesfassung entspricht einem Wunsch des Bundesrats und soll nach dem Bericht des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung (13. Ausschuss) trotz der im Wortlaut der Regelung deutlich zum Ausdruck gekommenen Änderung der Systematik lediglich eine Klarstellung der mit dem SGB IX angestrebten Förderdauer im Eingangsverfahren enthalten (BT-Drs. 15/2357 S. 23). Aufgabe des Eingangsverfahrens ist es festzustellen, ob die Werkstatt die geeignete Einrichtung für die Teilhabe des behinderten Menschen am Arbeitsleben ist sowie welche Bereiche der Werkstatt und welche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für den behinderten Menschen in Betracht kommen. Weitere Aufgabe ist es, einen Eingliederungsplan zu erstellen. Die Leistungen im Eingangsverfahren werden für drei Monate erbracht. Die Leistungsdauer kann auf bis zu 4 Wochen verkürzt werden, wenn während des Eingangsverfahrens im Einzelfall festgestellt wird, dass eine kürzere Leistungsdauer ausreichend ist (vgl. im Einzelnen die Komm. zu § 57 SGB IX Rz. 3 bis 10).
2.9.2 Berufsbildungsbereich
Rz. 49
Leistungen im Berufsbildungsbereich werden nur erbracht, wenn erwartet werden kann, dass der behinderte Mensch nach Teilnahme an diesen Leistungen in der Lage ist, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. im Einzelnen die Komm. zu § 57 SGB IX Rz. 11 bis 15). Gemäß § 57 Abs. 3 Satz 1 SGB IX werden Leistungen im Berufsbildungsbereich für 2 Jahre erbracht. Sie werden in der Regel zunächst für ein Jahr bewilligt. Sie werden für ein weiteres Jahr bewilligt, wenn aufgrund einer fachlichen Stellungnahme, die rechtzeitig vor Ablauf des Förderzeitraums abzugeben ist, angenommen wird, dass die Leistungsfähigkeit des Menschen mit Behinderungen weiterentwickelt oder wiedergewonnen werden kann(§ 57 Abs. 3 Satz 2 SGB IX).