Rz. 10
Die Kraftfahrzeughilfe umfasst Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs, für eine behinderungsgerechte Zusatzausstattung und zur Erlangung der Fahrerlaubnis.
Rz. 11
Die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs (vgl. §§ 4 bis 6 KfzHV) setzt voraus, dass der Versicherte über kein geeignetes Kraftfahrzeug verfügt; mithin ein solches weder hält noch sonst zumutbar nutzen kann. Das Kraftfahrzeug muss nach Größe und Ausstattung den Anforderungen entsprechen, die sich im Einzelfall aus der Behinderung ergeben und – soweit erforderlich – eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung ohne unverhältnismäßigen Mehraufwand ermöglichen. Im Übrigen ist der Versicherte bei der Auswahl des Kraftfahrzeugs frei. Bei der Prüfung des behinderungsgerechten Bedarfs bleiben private Belange außer Betracht (vgl. BSG, SozR 3-4100 § 56 Nr. 8).
Rz. 12
Die Beschaffung eines Kraftfahrzeugs wird bis zu einem Betrag in Höhe des Kaufpreises, höchstens jedoch bis zu 9.500,00 EUR gefördert (vgl. § 5 Abs. 1 KfzHV). Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs wird i. d. R. als Zuschuss geleistet. Dieser richtet sich nach dem Einkommen des Versicherten (vgl. § 6 KfzHV). Netto-Arbeitsentgelt i. S. d. § 6 Abs. 3 KfzHV ist das um die gesetzlichen Abzüge (Steuern, Sozialversicherungsabgaben) verminderte Bruttoarbeitsentgelt. Bei einem freiwillig Krankenversicherten ist die Hälfte des Betrags, der im Fall der Versicherungspflicht an die Krankenkasse zu zahlen wäre, vom Bruttoarbeitsentgelt abzusetzen (BSG, SozR 3-5765 § 6 Nr. 1). Eine abgefundene Verletztenrente wird mit dem Betrag als Einkommen angesetzt, der ohne die Abfindung als Rente im Bemessungszeitraum zu berücksichtigen wäre.
Rz. 13
Die Hilfe soll nicht vor Ablauf von 5 Jahren seit der Beschaffung des zuletzt geförderten Fahrzeugs erneut gewährt werden (vgl. § 6 Abs. 4 KfzHV). Die Nutzungsdauer von 5 Jahren begründet allein noch keinen Anspruch auf Hilfe bei der Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs. Hinzu kommt die individuelle Prüfung, ob die weitere Nutzung des Altfahrzeugs unter technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten zumutbar ist (BSG, SozR 3-5765 § 6 Nr. 2).
Rz. 14
Die Kraftfahrzeughilfe umfasst Leistungen für die behinderungsgerechte Zusatzausstattung des Kraftfahrzeugs sowie ihrer technischen Überprüfung und Wiederherstellung (vgl. § 7 KfzHV). Diese Kosten werden in vollem Umfang übernommen. Das sind z. B. automatisches Getriebe, Standheizung, Ohnhändervorrichtung oder schwenkbarer Fahrersitz. Der Umfang der technischen Zusatzausstattung kann mitunter aus den Auflagen der Fahrerlaubnis entnommen werden.
Rz. 15
Ein zu ersetzender Mehraufwand für Änderungen von Bedienungseinrichtungen kann nicht nachgewiesen werden, wenn das gekaufte Kraftfahrzeug schon serienmäßig oder im Rahmen eines Ausstattungspakets mit der geänderten Bedienungseinrichtung ausgestattet ist (BSG, SozR 3-3100 § 11 Nr. 1). Zur Frage der Übernahme von Mehrkosten für einen stärkeren Motor des vom Versicherten angeschafften Kraftfahrzeugs, wenn dieses nur in der stärkeren Motorversion mit einem automatischen Getriebe erhältlich ist (vgl. BSG, SozR 2200 § 1237a Nr. 11).
Rz. 16
Zu den Kosten, die für die Erlangung einer Fahrerlaubnis notwendig sind, wird ein Zuschuss geleistet. Er ist abhängig vom Einkommen des Versicherten (vgl. § 8 KfzHV).
Rz. 17
Eine Leistungspflicht zur Übernahme laufender Kosten für Betrieb und Unterhaltung des Kraftfahrzeugs kommt nur aufgrund der Härtefallregelung nach § 9 KfzHV in Betracht (BSG, SozR 3-4100 § 56 Nr. 10). Leistungen gemäß § 9 KfzHV können nur als Darlehen erbracht werden. Zur Vermeidung besonderer Härten können hingegen im Einzelfall besonders hohe Reparaturkosten übernommen werden (vgl. BR-Drs. 266/87 S. 15, 27).
Rz. 18
Der Antrag auf Gewährung von Kraftfahrzeughilfe soll vor dem Abschluss des Kaufvertrags über das Kraftfahrzeug und die behinderungsgerechte Zusatzausstattung gestellt werden (vgl. § 10 KfzHV). Kraftfahrzeughilfe steht – außer in atypischen (Eil-)Fällen – von vornherein nicht zu, wenn der Kaufvertrag bereits vor der Entscheidung des Trägers der GUV abgeschlossen wird. Einer Ermessensentscheidung bedarf es dann nicht (BSG, SozR 3-5765 § 10 Nr. 3). Ein Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe besteht auch nicht, wenn der Kaufvertrag zu einem Zeitpunkt abgeschlossen wird, zu dem ein konkreter Rehabilitationsbedarf (noch) nicht besteht (BSG, SozR 3-5765 § 3 Nr. 2).