Rz. 13
Der Anspruch auf Verletztengeld besteht weiter, wenn der Versicherte nach Abschluss der Heilbehandlung auf erforderliche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben i. S. d. § 35 Satz 1 i. V. m. § 33 SGB IX warten muss. Die Erforderlichkeit gemäß Abs. 2 Nr. 1 muss bei Abschluss der Maßnahmen zur Heilbehandlung objektiv feststehen. Das Verletztengeld wird bis zum Beginn der beruflichen Rehabilitationsleistungen erbracht. Danach schließt sich ggf. ein Übergangsgeld nach § 48 an. Der Versicherte darf den fehlenden unmittelbaren zeitlichen Anschluss der beruflichen Rehabilitation an die Heilbehandlung nicht zu vertreten haben (Abs. 2 Satz 1 Nr. 2). Nicht zu vertreten sind Gründe, auf die er keinen Einfluss nehmen kann. Zur Auslegung des Vertretenmüssens ist zudem § 51 Abs. 2 SGB IX heranzuziehen, nach dem insbesondere dann die Leistungsempfänger die Verzögerung zu vertreten haben, wenn sie zumutbare Angebote von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in größerer Entfernung zu ihren Wohnorten ablehnen.
Rz. 14
Während der Wartezeit muss der Versicherte die bisherige berufliche Tätigkeit nicht wieder aufnehmen können, ihm eine andere zumutbare Tätigkeit nicht vermittelt werden können oder er diese aus wichtigem Grund nicht ausüben können (Abs. 2 Satz 1 Nr. 3). Die Vorschrift ist vor allem relevant, wenn das bisherige Arbeitsverhältnis in der Zwischenzeit beendet wurde. Besteht Arbeitsunfähigkeit weiter, greift jedenfalls Abs. 1.
Entgegen dem Wortlaut müssen die Voraussetzungen, die bisherige Tätigkeit nicht aufnehmen zu können und keine andere zumutbare Tätigkeit vermittelt zu bekommen, nicht alternativ, sondern kumulativ vorliegen. Das Wort "oder" ist ein Redaktionsversehen (vgl. BT-Drs. 13/2204 S. 87).
Ob eine andere zu vermittelnde Tätigkeit zumutbar ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Im Einzelnen ist § 121 SGB III heranzuziehen, da die Zumutbarkeit in § 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 im Zusammenhang mit der Vermittlung einer Beschäftigung erwähnt wird und Arbeitsvermittlung nach den §§ 35 ff. SGB III Aufgabe der Bundesanstalt für Arbeit ist (so BSG, Urteil v. 30.8.1979, 4 RJ 109/78; ähnlich Fröhlke, in: Lauterbach, SGB VII, § 45 Rz. 38; a. A. Ricke, in: KassKomm, SGB VII, § 45 Rz. 9). Folglich kann es bei der Prüfung der Zumutbarkeit nicht auf die Schadensminderungspflicht des Versicherten oder die Kürze des relevanten Zeitraums ankommen (so aber Ricke, a. a. O.; Fröhlke, a. a. O.). Dennoch ist der Kreis der Verweistätigkeiten hier weiter als bei der Arbeitsunfähigkeit i. S. d. Abs. 1, bei der nur die bisherige oder eine gleichartige Tätigkeit maßgeblich ist.