Rz. 2

Abs. 1 normiert den Beginn der Zahlung von Verletztengeld.

Nach Abs. 2 kann durch Satzung bestimmt werden, dass bei Unternehmern, ihren Ehegatten und Lebenspartnern sowie bei den den Unternehmern Gleichgestellten in den ersten 13 Wochen Verletztengeld gar nicht oder nur teilweise gezahlt wird.

Abs. 3 regelt das Ende des Verletztengeldbezuges in verschiedenen Fallkonstellationen.

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