Rz. 4
Der Anspruch auf Übergangsgeld besteht in den übrigen Fällen des § 35 unabhängig davon, ob die Leistung stationär, teilstationär oder ambulant erbracht wird oder Arbeitsunfähigkeit besteht oder der Betroffene wegen der Leistung zur Teilhabe an der Ausübung einer ganztägigen Erwerbstätigkeit gehindert wird. Aus dem Sinn und Zweck der Norm, den Unterhalt zu sichern, der Entgeltersatzfunktion des Übergangsgeldes und aus der Formulierung "wie bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" in § 64 SGB IX wird klar, dass die Leistungen zur Teilnahme am Arbeitsleben durch Übergangsgeld ergänzt werden. Das setzt jedenfalls einen hypothetischen Erwerbsschaden voraus (Feddern, in: BeckOGK SGB VII, § 49 Rz. 7).
Rz. 5
Nicht erforderlich ist, dass unmittelbar vor der Teilnahme an der Maßnahme zur beruflichen Rehabilitation ein Anspruch auf Arbeitseinkommen bestand oder dass der Versicherte erwerbstätig war (BSG, Urteil v. 18.10.1984, 2 RU 71/83). Insofern unterscheidet sich das Übergangsgeld vom Verletztengeld. Diskutiert wird, ob auch Kinder, Schüler, Studenten und Hausfrauen einen Anspruch auf Übergangsgeld haben. Diese Frage wird relevant, wenn Kindern oder Jugendlichen Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung oder der Vorbereitung hierzu nach § 35 Abs. 2 gewährt wird. Hier wird vertreten, dass der Wortlaut zu weitgehend sei. Für den Bezug von Übergangsgeld müsse es hypothetisch möglich gewesen sein, dass während dieser Maßnahme ein Einkommen erzielt worden wäre. Daher habe die nichterwerbstätige Hausfrau einen Anspruch auf Übergangsgeld, das Schulkind indes nicht, da das Jugendschutzgesetz eine Erwerbstätigkeit verbiete (vgl. Köllner, in: Lauterbach, SGB VII, § 49 Rz. 9; Römer, in: Hauck/Noftz, SGB VII, § 49 Rz. 6). Da allein die Teilnahme an der Maßnahme die Absicht des Versicherten verdeutliche, berufstätig zu sein, sei die Kausalität zum Verdienstausfallschaden belegt.
Rz. 6
Die Ausführung von Leistungen zur erstmaligen beruflichen Ausbildung behinderter Menschen, zu berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen (§ 57 SGB IX) sind mit einem Anspruch auf Übergangsgeld verbunden (Westermann, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 49 Rz. 14 mit Hinweis auf Römer, in: Hauck/Noftz, SGB VII, § 49 Rz. 6). Während einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (§ 58 SGB IX) erbracht wird, erhalten die Versicherten einerseits ein Entgelt von der Werkstatt und zusätzlich Arbeitsförderungsgeld gemäß §§ 58 Abs. 3, 59 SGB IX. Ein Anspruch auf Übergangsgeld besteht daneben nicht.
Rz. 7
Für Maßnahmen zur Abklärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung nach § 49 Abs. 4 Satz 2 SGB IX bestimmt § 45 Abs. 2 Satz 3, dass während dieser Zeit Verletztengeld gezahlt wird. Nicht zur beruflichen, sondern zur medizinischen Rehabilitation zählen die Belastungserprobung und Arbeitstherapie gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX. Während der Dauer einer solchen Maßnahme wird nach Maßgabe von § 45 Verletztengeld gewährt.
Rz. 7a
Einmalige Leistungen, wie etwa die Kostenerstattung für förderungsfähige Sachleistungen lösen keinen Anspruch auf Übergangsgeld aus, weil die unterhaltssichernde Funktion des Übergangsgeldes dies nicht erfordert (Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 49, Rz. 6.2 mit Hinweis auf Benz, BG 2001, 551).