2.1 Schwerverletzter
Rz. 5
Hat der Versicherte Anspruch auf eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 50 % oder mehrere Renten aus der Unfallversicherung, die zusammen einen Vom-Hundert-Satz von wenigstens 50 ergeben, ist er Schwerverletzter i. S. d. Vorschrift. Zusammengerechnet werden hier aber nur Renten aus der Unfallversicherung, nicht aber aus anderen Zweigen der Sozialversicherung. Ist eine Rente abgefunden, ist sie dennoch zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil v. 22.6.1976, 8 RU 6/76).
2.2 Infolge des Versicherungsfalls
Rz. 6
Zwischen dem Vorliegen eines Versicherungsfalls und der Unmöglichkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Bei der Prüfung dieser Anspruchsvoraussetzung ist von der für die gesetzliche Unfallversicherung maßgebenden Kausalitätslehre der rechtlich wesentlichen Bedingung auszugehen. Die Gewährung einer Schwerverletztenzulage ist demnach dann ausgeschlossen, wenn die Unmöglichkeit einer Erwerbstätigkeit nachzugehen nicht auf dem Versicherungsfall beruht, sondern in sonstigen Umständen ihren Grund hat, die in der Person des Versicherten selbst liegen. Nicht erforderlich ist es, dass die Folgen des Versicherungsfalls die alleinige Ursache für die Unmöglichkeit einer Erwerbstätigkeit sind. Sie müssen jedoch als rechtlich wesentlich für diesen Zustand anzusehen sein.
Rz. 7
Bei Versicherten, denen bereits aufgrund ihres Lebensalters oder ihres vorbestehenden Gesundheitszustandes die Teilnahme am allgemeinen Erwerbsleben verschlossen war, bilden nicht die Folgen des Versicherungsfalls die rechtlich wesentliche Ursache dafür, dass sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können.
Rz. 8
Bei Vollendung des 65. Lebensjahres darf ohne nähere Aufklärung nicht angenommen werden, dass eine Erwerbstätigkeit unmöglich geworden ist und damit eine Erhöhung der Rente nicht mehr in Betracht kommt (vgl. Vollmer, Die BG 1966 S. 112).
2.3 Erhöhung der Rente bei schwerverletzten Kindern, Schülern und Studierenden
Rz. 9
Die Schwerverletztenzulage wird grundsätzlich auch bei Versicherungsfällen von Kindern in Kindergärten, Schülern und Studierenden geleistet. Dies jedoch erst ab einem Zeitpunkt, ab dem der Betroffene ohne Eintritt des Versicherungsfalls seine Schulausbildung und eine daran anschließende vorgesehene schulische Berufsausbildung beendet gehabt hätte und dann in das Erwerbsleben eingetreten wäre. Der Schwerverletztenzulage ist Lohnersatzfunktion zugedacht. Solange Kinder und Jugendliche ohnehin weder Erwerbseinkommen erzielen noch zu den Beziehern von Versichertenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zählen können, fehlt es an einer inneren Rechtfertigung dafür, sie dem Personenkreis sozial und wirtschaftlich gleichzustellen, der wegen des Fehlens von Erwerbseinkommen und von Rentenleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung durch die Gewährung einer Schwerverletztenzulage eine erhöhte Rente zugebilligt werden sollte (Besprechungsergebnis des Ausschusses der Bundesarbeitsgemeinschaft der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (BAGUV-Ausschuss) "Rechtsfragen", Rundschreiben Nr. 10/83 v. 16.2.1983). Die Schwerverletztenzulage soll in diesen Fällen ab der Vollendung des 15. Lebensjahres gewährt werden, unabhängig davon, in welchem Lebensalter und in welcher Schulstufe sich die Versicherten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls befanden.
2.4 Rente aus der Rentenversicherung
Rz. 10
Ein Anspruch auf Leistung einer Erhöhung der Rente wegen Schwerverletzteneigenschaft besteht bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nur, wenn der Versicherte tatsächlich keinen Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat. Durch diese Formulierung ist klargestellt, dass es nicht auf den tatsächlichen Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ankommt. Allein der Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung schließt eine Anwendung der Vorschrift aus. Die Rente eines Schwerverletzten ist daher auch nicht zu erhöhen, wenn die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen verspäteter Antragstellung oder Versagung der Leistung zu einem späteren Zeitpunkt als die Rente aus der Unfallversicherung beginnt (vgl. BSG, Urteil v. 26.7.1973, 8/2 RU 243/72).
Rz. 11
Ebenso ist nicht zu prüfen, ob der Versicherte durch eigenes, von ihm zu verantwortendes Handeln den möglichen Bezug einer Rente aus der Rentenversicherung verhindert hat (vgl. BSG, Urteil v. 13.6.1989, 2 RU 49/88).
2.5 Erhöhungsbetrag
Rz. 12
Der Erhöhungsanteil hat nicht den Charakter einer Zulage, sondern ist vielmehr Bestandteil der Rente. Bessern sich die Folgen des Versicherungsfalls und verliert der Versicherte dadurch seine Schwerverletzteneigenschaft, entfällt die Erhöhung.
Rz. 13
Bei der Berechnung des Erhöhungsbetrages ist nicht der Vomhundertsatz der Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 % zu erhöhen, sondern er errechnet sich aus der monatlichen Rente. Zu erhöhen sind alle für die Erfüllung der Voraussetzungen des Erhöhungstatbestandes maßgeblichen Verletztenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Hierfür sprechen Sinn und Zweck der Vorschrift, die zum einen die soziale Situation derjenigen Versicherten verb...