Rz. 8

Es handelt sich bei der Gesamtvergütung um eine Ermessensentscheidung, ohne dass es der Zustimmung des Versicherten bedarf. Eine gerichtliche Überprüfung dieser Ermessensleistung ist daher auch nur im Rahmen des § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG möglich. Einen Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Gesamtvergütung hat der Versicherte nicht.

 

Rz. 9

Die geleistete Gesamtvergütung ist ebenso wie eine laufende Rentenzahlung steuerfrei.

 

Rz. 10

In der Feststellung einer Abfindung der vorläufigen Entschädigung als Gesamtvergütung ist nicht zugleich die Ablehnung des Unfallversicherungsträgers über eine Rente auf unbestimmte Zeit enthalten (vgl. BSG, Beschluss v. 17.10.1990, 2 BU 32/90).

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