Rz. 108
Bestimmte Gruppen von Unternehmern sind nach § 2 Abs. 1 kraft Gesetzes versichert. Darüber hinaus sieht § 3 die (pflichtige) Versicherung kraft Satzung des jeweiligen Unfallversicherungsträgers und § 6 unter bestimmten Voraussetzungen die freiwillige Versicherung von Unternehmern und deren Ehegatten vor. Die Abgrenzung von betriebsdienlichen und eigenwirtschaftlichen Betätigungen wird bei einem Unternehmer dadurch erschwert, da er selbst die Art und den Umfang seines unternehmerischen Tätigwerdens bestimmt. Damit verliert das Abgrenzungskriterium der Handlungstendenz an Bedeutung. Entscheidend ist, ob die zum Unfall führende Verrichtung betriebsdienlich ist, ob sie zur unternehmerischen Tätigkeit gehört und im Zusammenhang mit unternehmerischen Zwecken steht (BSG, Urteil v. 27.8.1981, 2 RU 23/80; Urteil v. 26.9.1996, 2 RU 30/95).
Rz. 109
Über die im Unternehmen verrichteten Tätigkeiten hinaus, die ebenso wie beim Arbeitnehmer unter Versicherungsschutz stehen, kommt Versicherungsschutz bei allen mit der Unternehmensgründung und Geschäftseröffnung verbundenen Tätigkeiten in Betracht. Dazu gehört der Abschluss des Gesellschaftsvertrags und der Anstellungsverträge der Mitarbeiter ebenso wie Verhandlungen über die Anmietung von Geschäftsräumen und die Gewerbeanmeldung. Allerdings müssen die Verrichtungen im Zusammenhang mit der Eröffnung eines bestimmten Unternehmens stehen. Solange noch die Eröffnung eines Unternehmens der Art und dem Standort nach ungewiss ist, besteht kein Versicherungsschutz (BSG, BSGE 51, 253). Versichert sind auch alle Verrichtungen im Zusammenhang mit der Geschäftsaufgabe und der Abwicklung des Unternehmens. Dazu gehören Vertragsverhandlungen im Zusammenhang mit dem Verkauf der Betriebseinrichtungen und Immobilien und der Vermögensverwertung sowie die Gewerbeabmeldung. Stets bedarf es einer Beweiswürdigung im Einzelfall (BSG, Urteil v. 26.9.1996, 2 RU 30/95; Urteil v. 26.6.1970, 2 RU 87/66).
Rz. 110
Vielfach ist abzugrenzen, ob eine an sich eigenwirtschaftlich anmutende Verrichtung des Unternehmers im Zusammenhang mit der Anbahnung oder der Pflege von Geschäftskontakten steht. Dazu gehören alle Verrichtungen im Zusammenhang mit Werbemaßnahmen sowie Gespräche und Geschäftsessen mit Kunden. Bei der Teilnahme am allgemeinen gesellschaftlichen Leben besteht der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit allerdings nur dann, wenn eine enge Verbindung mit dem Unternehmen oder mit einem abgeschlossenen oder anzubahnenden Geschäft feststellbar ist.
Rz. 111
Versicherungsschutz wurde bejaht:
- Beim Arbeitsessen (BSG, Urteil v. 16.5.1984, 9b RU 8/82).
- Ein Gastwirt begleitet einen angetrunkenen Gast auf dem Nachhauseweg über eine verkehrsreiche Straße (BSG, Urteil v. 30.8.1979, 8a RU 72/78).
- Der Verletzte fährt einen Kunden nach der Geschäftsbesprechung nach Hause (BSG, Urteil v. 13.3.1975, 2 RU 9/73).
- Ein Gastwirt nimmt an einer Jagd teil, um das Wild für sein Restaurant zu verwerten (BSG, Urteil v. 27.8.1981, 2 RU 23/80).
- Ein Architekt verrichtet beim Umbau seines Hauses Tätigkeiten, die zum Aufgabengebiet eines Architekten gehören (BSG, Urteil v. 30.7.1975, 2 RU 3/73).
- Bauarbeiten, soweit sie unmittelbar Unternehmenszwecken dienen (BSG, Urteil v. 27.6.1974, 2 RU 198/72).
Rz. 112
Versicherungsschutz wurde verneint: