Rz. 114
Verrichtungen zur Vorbereitung auf die versicherte Tätigkeit sind ihrerseits versichert, wenn sie der versicherten Tätigkeit zeitlich unmittelbar vorangehen. Ferner muss ein enger sachlicher und örtlicher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit bestehen. Bei natürlicher Betrachtungsweise muss eine Einheit mit der versicherten Tätigkeit bestehen (BSG, Urteil v. 28.4.2004, B 2 U 20/03 R). Die Vorbereitungshandlung muss die versicherte Tätigkeit ermöglichen oder jedenfalls erleichtern, z. B. Auftanken des Firmenwagens, Teilnahme an den Übungsstunden des Werkchores. Der innere Zusammenhang lässt sich insbesondere dann bejahen, wenn die Vorbereitungshandlung an der Arbeitsstelle verrichtet wird (BSG, Urteil v. 31.1.1980, 8a RU 46/79). Inzwischen betont das BSG (Urteil v. 30.1.2020, B 2 U 9/18 R), dass das Auftanken eines Pkw als rein privatwirtschaftliche Vorbereitungshandlung für die Zurücklegung des Weges grundsätzlich nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist. Dem folgend verneint das LSG Sachsen-Anhalt den Versicherungsschutz für das vorsorgliche Abdecken der Frontscheibe des eigenen Fahrzeugs mit einer Frostschutzmatte nach dem Abstellen desselben im Freien vor Schichtbeginn (Urteil v. 14.12.2022, L 6 U 61/20).
Rz. 115
Vorbereitungshandlungen im privaten Lebensbereich sind grundsätzlich unversichert. Dies gilt insbesondere für die morgendliche Körperreinigung, das Anziehen und die Einnahme der Mahlzeit, auch wenn dies die Arbeitsaufnahme begünstigen mag. Zum Umkleiden an der Arbeitsstelle vgl. Rz. 42. Auch sonstige, die Verrichtung der versicherten Arbeit begünstigende Tätigkeiten wie etwa das Beschaffen, Reinigen, Instandsetzen von Schuhen und Kleidungsstücken und das Besorgen von Lebensmitteln stehen jedoch allein wesentlich im inneren Zusammenhang mit dem eigenwirtschaftlichen Bereich. Es handelt sich nämlich um Verrichtungen des alltäglichen Lebens.
Rz. 115a
Das BSG (Urteil v. 13.11.2012, B 2 U 27/11 R) hat nunmehr die Grenzziehung präzisiert und zugleich die Voraussetzungen für versicherte Vor- und Nachbereitungshandlungen enger gefasst: Diese sind nur dann versichert, wenn
- eine ausdrückliche gesetzliche Regelung (z. B. § 8 Abs. 2 Nr. 1) diese selbst und eigenständig zu einer versicherten Tätigkeit erhebt oder
- der jeweilige Versicherungstatbestand nach seinem Schutzzweck auch Vor- und Nachbereitungshandlungen erfasst (z. B. bei Organspendern (BSG, Urteil v. 15.5.2012, B 2 U 16/11 R; bei Nothelfern: BSG, Urteil v. 27.3.2012, B 2 U 7/11 R). Aber auch dann werden grundsätzlich nur solche vor- oder nachbereitenden Tätigkeiten tatbestandlich miterfasst, die für die jeweilige tatbestandlich versicherte Hauptverrichtung im Einzelfall notwendig sind und in einem sehr engen sachlichen, zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit ihr stehen (z. B. verneint für Brötchen- oder Apfelkauf, der auf dem Weg zur Arbeit eingeschoben wird: BSG, Urteil v. 2.12.2008, B 2 U 15/07 R).
Rz. 115b
Eine straßenverkehrsrechtliche Verpflichtung für den Fahrer eines Pkw, vor Antritt der Fahrt die Fahrbahn vor seinem Grundstück auf Glätte durch Inaugenscheinnahme bzw. eine Rutschprobe zu prüfen, gibt es nicht. Allein eine ggf. vorhandene subjektive Überzeugung des Betreffenden, diese Prüfung vornehmen zu müssen, kann den Versicherungsschutz auf dem Weg zurück zum Pkw nicht begründen. Versicherungsschutz bei dieser Betätigung besteht unter dem Gesichtspunkt der Vorbereitungshandlung nicht (BSG, Urteil v. 23.1.2018, B 2 U 3/16 R – Zum Versicherungsschutz unter dem Gesichtspunkt einer Unterbrechung des versicherten Weges vgl. Rz. 136 bis 140a).