Weitere Vertrauensschutzregelungen sind zu beachten.

1.1.2.1 Anspruchsberechtigung übergeleiteter Beschäftigter

 
Praxis-Tipp

Für die am 1.10.2005 übergeleiteten Beschäftigten gilt die Regelung zur kinderbezogenen Besitzstandszulage für die bis zum 31.12.2005 geborenen Kinder entsprechend (§ 11 Abs. 3 Buchst. a TVÜ/ § 11 Abs. 3 Buchst. a TVÜ-L).

Damit besteht Anspruch auf die kinderbezogene Besitzstandszulage, wenn das Kind bei Geburt zu einem früheren Zeitpunkt nach BAT/BAT-O bzw. den Tarifverträgen für die Arbeiter im öffentlichen Dienst bei der Vergütungs-/Lohnberechnung hätte berücksichtigt werden müssen.

Aufgrund der "entsprechenden" Geltung des Satzes 1 ist zu beachten:

  • Sind beide Elternteile im Geltungsbereich des TVöD / TV-L bzw. im öffentlichen Dienst beschäftigt, so steht die kinderbezogene Besitzstandszulage – entsprechend den Bestimmungen des BAT/BAT-O – nur dem Elternteil zu, der auch das Kindergeld bezieht. Bezüglich der Einzelheiten der Konkurrenzregelung wird auf die systematischen Ausführungen zum kinderbezogenen Anteil im Ortszuschlag (unten, Ziffer 2.4) verwiesen.
  • Der Anspruch auf die kinderbezogene Besitzstandszulage besteht grundsätzlich nur, solange für dieses Kind ununterbrochen Kindergeld gezahlt wird oder zustehen würde.
 
Praxis-Tipp

Aufgrund der Besitzstandsregelung muss auch nach Inkrafttreten des TVöD / TV-L noch für lange Zeit geprüft werden, ob und für welche Kinder übergeleiteter Mitarbeiter Kindergeld zusteht. Da Kindergeld für Kinder in Studium oder Ausbildung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs – bei männlichen Kindern unter Umständen sogar noch länger – zusteht, muss auch die kinderbezogene Besitzstandszulage noch so lange gezahlt werden!

Damit muss der Arbeitgeber auch einem erst viele Jahre nach Inkrafttreten des TVöD / TV-L eingestellten Personalsachbearbeiter noch erklären, dass es im früheren Tarifrecht des öffentlichen Dienstes familienbezogene Vergütungsbestandteile gab.

Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis erst nach dem 30.9.2005 begann, haben – selbst wenn das Kind noch im Jahr 2005 geboren wurde – keinen Anspruch auf kinderbezogene Entgeltbestandteile.

1.1.2.2 Anspruchsberechtigung von übernommenen Auszubildenden etc.

Nach § 11 Abs. 3 Buchst. b) TVÜ/ § 11 Abs. 3 Buchst. b) TVÜ-L haben auch die in ein Arbeitsverhältnis übernommenen Auszubildenden, Schülerinnen/Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege und in der Entbindungspflege sowie Praktikantinnen und Praktikanten aus tarifvertraglich geregelten Beschäftigungsverhältnissen Anspruch auf die kinderbezogene Besitzstandszulage, wenn

  • die Übernahme in das Arbeitsverhältnis in der Zeit bis zum 31.12.2005 erfolgte und
  • das Kind vor dem 1.1.2006 geboren wurde.

Voraussetzung ist, dass der Ausgebildete in ein Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber übernommen wurde, bei dem er die Ausbildung abgeleistet hatte.

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