Zielsetzung
Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet den Staat zu besonderem Schutz von Ehe und Familie. Dieser Aufgabe kommt der Staat unter anderem durch die Zahlung von Kindergeld nach.
Familienstand und Kinderzahl haben grundsätzlich keinen Einfluss auf die Höhe des Erwerbseinkommens. Erwerbstätige mit Kindern sind deshalb finanziell in doppelter Hinsicht benachteiligt: Kinder führen zu erheblichen Mehraufwendungen der Familie. Darüber hinaus verzichtet häufig ein Elternteil – zumindest vorübergehend – zugunsten der Kindererziehung auf eine Berufstätigkeit, sodass das 2. Erwerbseinkommen der Familie entfällt.
§ 6 Sozialgesetzbuch I (SGB I) sieht deshalb vor:
Wer Kindern Unterhalt zu leisten hat oder leistet, hat ein Recht auf Minderung der dadurch entstehenden wirtschaftlichen Belastungen.
Mit der Zahlung von Kindergeld und der Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen will der Staat die finanziellen Nachteile von Eltern gegenüber kinderlosen Bürgern zumindest teilweise auffangen (sog. Familienleistungsausgleich).
Nach der ausdrücklichen Regelung in § 31 EStG dient das Kindergeld – soweit es nicht zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums eines Kindes erforderlich ist – der Förderung der Familie. Auch das Elterngeld, das für seit dem 1.1.2007 geborene Kinder zusteht, dient der genannten Zielsetzung.
Rechtsgrundlagen
Seit 1.1.1996 besteht im Kindergeldrecht eine Zweiteilung:
Das BKGG in der Fassung des Art. 2 des Jahressteuergesetzes 1996 gilt nur noch für Antragsteller, die
- als "nicht unbeschränkt Steuerpflichtige" eine Beschäftigung als Arbeitnehmer ausüben oder
- als Entwicklungshelfer Leistungen nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz erhalten oder
- als Beamte bei einer Einrichtung außerhalb Deutschlands tätig sind sowie
- für Vollwaisen, die Kindergeld für sich selbst beanspruchen.
Das Gesetz richtet sich ausschließlich an die bei den jeweiligen Agenturen für Arbeit eingerichteten Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit (§ 7 BKGG).
- Der Familienleistungsausgleich mit dem Anspruch auf Kinderfreibeträge bzw. Kindergeldzahlung an die sonstigen Berechtigten sind im Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes (§§ 62ff. EStG) geregelt.
Für Kinder mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des EStG wird – bei Vorliegen der Voraussetzungen – Kindergeld auf der Grundlage von EU-Vorschriften und zwischenstaatlichen Abkommen gezahlt. Die materielle Prüfung des Kindergeldanspruchs nach den genannten Vorschriften sowie die Auszahlung obliegen der Familienkasse der Agentur für Arbeit.
Das Verwaltungsverfahren richtet sich nach den Vorschriften der Abgabenordnung (AO).