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Kindergeld / 3.3.2 Voraussetzungen beim Antragsteller

Jutta Schwerdle
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In der Regel ist nicht das Kind selbst anspruchsberechtigt, sondern Vater oder Mutter oder eine andere Person, die für den Lebensunterhalt des Kindes aufkommt (vgl. § 6 SGB I). Nur in Ausnahmefällen (z. B. sonstige Anspruchsberechtigte sind nicht vorhanden) hat ein Kind Anspruch auf Kindergeld für sich selbst. Weiter kann das für ein Kind festgesetzte Kindergeld an das Kind selbst ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt (§ 74 Abs. 1 EStG).

Nach § 62 EStG hat Anspruch auf Kindergeld nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften, wer:

  1. in der Bundesrepublik Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
  2. im Ausland seinen Wohnsitz hat, aber in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.

3.3.2.1 Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland

Grundsätzlich ist nicht die Staatsangehörigkeit, sondern der Aufenthalt des Berechtigten entscheidend für den Anspruch auf Kindergeld (sog. Territorialitäts-, Wohnlandprinzip).

§ 8 und § 9 Abgabenordnung (AO) enthalten eine Legaldefinition der genannten Begriffe:

  • "Einen Wohnsitz begründet jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird."
  • Die Wohnung muss entsprechend den Familienverhältnissen ausgestattet sein, insbesondere zum dauerhaften Wohnen ausreichend ausgestattete Räumlichkeiten aufweisen. Die Anmeldung bei der Ordnungsbehörde ist ein Indiz für das Vorhandensein eines Wohnsitzes am entsprechenden Ort. Letztlich entscheidend sind jedoch allein die tatsächlichen Verhältnisse.[1]
  • "Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet ni...

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