Grundsätzlich ist nicht die Staatsangehörigkeit, sondern der Aufenthalt des Berechtigten entscheidend für den Anspruch auf Kindergeld (sog. Territorialitäts-, Wohnlandprinzip).

§ 8 und § 9 Abgabenordnung (AO) enthalten eine Legaldefinition der genannten Begriffe:

  • "Einen Wohnsitz begründet jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird."
  • Die Wohnung muss entsprechend den Familienverhältnissen ausgestattet sein, insbesondere zum dauerhaften Wohnen ausreichend ausgestattete Räumlichkeiten aufweisen. Die Anmeldung bei der Ordnungsbehörde ist ein Indiz für das Vorhandensein eines Wohnsitzes am entsprechenden Ort. Letztlich entscheidend sind jedoch allein die tatsächlichen Verhältnisse.[1]
  • "Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt."

Hat der Antragsteller seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, kommt es auf die unbeschränkte Steuerpflicht nicht an.

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