3.4.4.1 Mitwirkungspflichten des Antragstellers
Nach § 68 EStG ist der Berechtigte verpflichtet, "Änderungen in den Verhältnissen",
- die für die Kindergeldzahlung erheblich sind oder
- über die im Zusammenhang mit dem Kindergeld Erklärungen abgegeben worden sind,
unverzüglich der zuständigen Familienkasse mitzuteilen.
Anzeigepflichtig sind sämtliche kindergeldrelevanten Änderungen in den persönlichen Verhältnissen des Antragstellers und den Verhältnissen der als Zahl- oder Zählkinder berücksichtigten Kinder. Anzeigepflichtig ist insbesondere
- die Verlegung des Wohnsitzes des Berechtigten oder des Kindes ins Ausland,
- die Auflösung der Haushaltsgemeinschaft zwischen den Eltern des Kindes,
- das Ausscheiden eines Kindes aus dem Haushalt bzw. der Wechsel des Kindes in den Haushalt der Großeltern, Pflegeeltern oder zu dem anderen Elternteil,
- der Bezug einer kindergeldähnlichen Leistung (z. B. eines Kinderzuschlags zur Rente).
Unterlässt es ein Bezieher von Kindergeld, der Familienkasse den Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen mitzuteilen, so kann die Familienkasse die Festsetzung des Kindergelds nachträglich aufheben. Auch erfüllt das schuldhafte Unterlassen den Tatbestand einer Steuerstraftat bzw. im Falle der Leichtfertigkeit eine Steuerordnungswidrigkeit.
Verstoß gegen die Anzeigepflicht
Der Vater bezog seit 2000 Kindergeld für seine Tochter T. Ab August 2001 lebte er mit seiner Tochter in Spanien. Zum 1.6.2004 meldete er sich nach Spanien ab, ohne dies der Familienkasse mitzuteilen. Diese erfuhr erst im Februar 2011, dass der Vater nicht mehr in Deutschland wohnte. Die Familienkasse stellte die Zahlung ein und forderte rückwirkend ab Juni 2004 das Kindergeld zurück. Zu Recht – wie der BFH entschied.
Die Festsetzung des Kindergeldes kann in einem solchen Fall rückwirkend aufgehoben werden. Die reguläre Festsetzungsfrist von 4 Jahren lief aufgrund der leichtfertigen Steuerverkürzung nicht ab. Die Festsetzungsfrist ist gehemmt, solange die Steuerordnungswidrigkeit noch nicht verjährt ist. Leichtfertige Steuerverkürzungen verjähren in 5 Jahren nach Beendigung der "Handlung" bzw. deren "Erfolg". Maßgebliche "Handlung" war im vorliegenden Fall das Unterlassen der Mitteilung an die Familienkasse über den Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen. Der "Erfolg" dieser Handlung trat erst mit der letzten Auszahlung ein. Erst in diesem Zeitpunkt beginnt die Verjährung der Ordnungswidrigkeit und endet die Hemmung der Festsetzungsfrist.
Meldepflicht des Bundeszentralamts für Steuern ab 1.11.2019
Nach einem neu eingefügten § 69 EStG besteht eine Meldepflicht des Bundeszentralamts für Steuern an die zuständige Familienkasse. Die Vorschrift lautet:
Erfährt das Bundeszentralamt für Steuern, dass ein Kind, für das Kindergeld gezahlt wird, ins Ausland verzogen ist oder von Amts wegen von der Meldebehörde abgemeldet wurde, hat es der zuständigen Familienkasse unverzüglich die in § 139b Abs. 3 Nr. 1, 3, 5, 8 und 14 der Abgabenordnung genannten Daten zum Zweck der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bezugs von Kindergeld zu übermitteln.
Die Regelung zur Meldepflicht ist allerdings erst ab 1.11.2019 anzuwenden.
3.4.4.2 Mitwirkungspflichten des Kindes
Nach § 68 Abs. 1 Satz 2 EStG ist ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, auf Verlangen verpflichtet, an der Aufklärung des für die Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalts mitzuwirken.
Damit darf die Kindergeld zahlende Stelle Auskünfte und Nachweise direkt beim Kind einholen. Nach dem Grundsatz des § 93 Abs. 1 Satz 2 AO kommt eine direkte Inanspruchnahme des Kindes jedoch nur in Betracht, wenn
- ein Nachweis der anspruchserheblichen Tatsachen anderweitig nur schwer zu erbringen ist und
- eigene Bemühungen des Antragstellers bzw. Kindergeldempfängers nicht Erfolg versprechend sind.
Eine Verpflichtung des Kindes, Änderungen in seinen Verhältnissen von sich aus mitzuteilen, besteht nicht!
3.4.4.3 Auskunft der Familienkasse an die Bezügestellen im öffentlichen Dienst
Die Familienkassen dürfen den Stellen, die die Bezüge im öffentlichen Dienst anweisen, den für die jeweilige Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt durch automatisierte Abrufverfahren übermitteln oder Auskunft über diesen Sachverhalt erteilen (§ 68 Abs. 4 EStG). Die Voraussetzungen, unter denen ein automatisierter Datenabruf erfolgen darf, sind in der Verordnung über den automatisierten Abruf von Kindergelddaten durch Bezüge anweisende Stellen im öffentlichen Dienst (Kindergelddaten-Abrufverordnung – KiGAbV) geregelt.