Für den Deutschen Caritasverband der katholischen und das Diakonische Werk der evangelischen Kirche bestehen ebenfalls eigenständige Ordnungen, nach denen eigene, paritätisch besetzte Arbeitsrechtliche Kommissionen eingesetzt sind, die die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter in diesen Bereichen durch jeweilige Arbeitsvertragsrichtlinien festlegen. Die Verbände haben mit der Übernahme von Kirchengesetzen und in ihren Satzungen sichergestellt, dass dieses Arbeitsrechtsregelungssystem des Dritten Weges in ihren Bereichen gilt.
Die AVR Caritas als Arbeitsvertragsordnung für den Caritasbereich werden von der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes nach ihrer eigenen Ordnung beschlossen. Die Kommission ist paritätisch mit jeweils 28 Vertretern der Mitarbeiter und der Dienstgeber besetzt. Die Mitarbeitervertreter werden aus jedem der 27 Diözesan-Caritasverbände und der Zentrale des Deutschen Caritasverbandes entsandt. Dort sind sie von den Mitarbeitervertretungen in den Einrichtungen, die die AVR Caritas anwenden, gewählt worden. Die Dienstgebervertreter werden vom Zentralrat des Deutschen Caritasverbandes bestimmt. Die Kommission tagt in der Regel vier Mal im Jahr und bereitet die Beschlüsse regelmäßig durchBeratungen in Ausschüssen vor. Entscheidungen der Kommission benötigen eine 3/4-Mehrheit ihrer Mitglieder. Jedoch sollen Struktur und Arbeitsweise der Kommission in den kommenden Jahren überdacht werden. Die Anbindung der Arbeitsrechtlichen Kommission an die katholische Kirche erfolgt durch eine Arbeitsgemeinschaft der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland für die Arbeitsrechtliche Kommission, die den Beschlüssen zustimmen muss. Mit ihrer Veröffentlichung treten die Beschlüsse in Kraft und werden Bestandteil der AVR Caritas.
Die AVR Caritas orientieren sich am Bundesangestelltentarifvertrag des öffentlichen Dienstes (BAT), haben aber schon immer in erheblichem Umfang eigenständige caritasspezifische Regelungen enthalten. Dazu mehr im Buch BAT-verwandte Regelungen, AVR.
Für das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland besteht auf Bundesebene eine Arbeitsrechtliche Kommission, die aufgrund einer zum 1. Januar 1998 neu gestalteten Ordnung tätig ist. Wegen einer Verweigerungshaltung der früheren Mitarbeitervertreter mit der Forderung nach Abschluss von Tarifverträgen und einer Erneuerungstendenz angesichts der Refinanzierungsprobleme sozialer Einrichtungen ist die Kommission auf jeweils zehn Mitarbeiter- und Dienstgebervertreter verkleinert worden. Außerdem wurde auf das Verbandsprinzip umgestellt, so dass die Mitarbeiterseite jetzt durch Mitarbeiterverbände und nicht durch Mitarbeitervertretungen repräsentiert ist. Allerdings befindet sich diese Neugestaltung bis zum 31. Dezember 2000 in einerErprobungsphase.
Die Kommission beschließt die Bestimmungen der AVR Diakonie auf Bundesebene, die für alle Einrichtungen gilt, die dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen sind und die Anwendung der AVR Diakonie mit ihren Mitarbeitern dienstvertraglich vereinbaren, soweit nicht die Arbeitsrechtsordnung der jeweiligen Landeskirche gilt (§ 1 a AVR Diakonie).
Die AVR Diakonie entspricht im Wesentlichen den Angestellten- und Arbeitertarifen des öffentlichen Dienstes (BAT/BMTG), neuerdings enthalten sie beachtliche Abweichungen. Dazu mehr im Buch BAT-verwandte Regelungen, AVR.
Daneben bestehen auf der Ebene einzelner Landeskirchen eigene Arbeitsrechtliche Kommissionen, die die Beschlüsse der Bundeskommission vollständig oder modifiziert übernehmen oder eigenständige Beschlüsse fassen. Diese Kommissionen legen den Inhalt der Arbeitsbedingungen für die Mitarbeiter fest, die in diesen regionalen diakonischen Einrichtungen tätig sind.