Dipl.-Finw. (FH) Holm Geiermann
2.1 Methodenwahlrecht des Arbeitgebers
Macht der Arbeitgeber in den vom Gesetz zugelassenen Fällen von der Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung Gebrauch, ist auch die Kirchensteuer zu pauschalieren. Er ist dann – wie bei der pauschalen Lohnsteuer – der Steuerschuldner. Die pauschale Kirchensteuer ist als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Die Berechnung der pauschalen Kirchensteuer folgt anderen Grundsätzen als beim normalen Lohnsteuerabzug. Die Berechnungsmethode ist im Einvernehmen mit den obersten Kirchenbehörden festgelegt und in einem gleichlautenden Ländererlass nach folgenden Kriterien zusammengefasst worden:
- Wahlrecht zwischen vereinfachtem Verfahren und Nachweisverfahren für alle Pauschalierungsvorschriften;
- Wegfall des ermäßigten Kirchensteuersatzes beim Nachweisverfahren;
- Nachweis der Nichtkirchenzugehörigkeit durch amtliches Muster.
Der Arbeitgeber kann seine Methodenwahl sowohl für jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum als für die jeweils angewandte Pauschalierungsvorschrift und darüber hinaus für die in den einzelnen Rechtsvorschriften aufgeführten Pauschalierungstatbestände unterschiedlich treffen.
2.2 Kirchensteuerpauschsätze
Die folgende Übersicht zeigt die länderunterschiedlichen Kirchensteuerpauschsätze auf die pauschalen Lohnsteuerbeträge im Nachweisverfahren und den ermäßigten Kirchensteuerpauschsatz im vereinfachten Verfahren:
|
Nachweisverfahren |
Vereinfachtes Verfahren |
Bundesland |
(nicht ermäßigter Kirchensteuersatz in % der pauschalierten Lohnsteuer) |
(ermäßigter Kirchensteuersatz in % der pauschalierten Lohnsteuer) |
Baden-Württemberg |
8 |
4,5 |
Bayern |
8 |
7 |
Berlin |
9 |
5 |
Brandenburg |
9 |
5 |
Bremen |
9 |
7 |
Hamburg |
9 |
4 |
Hessen |
9 |
7 |
Mecklenburg-Vorpommern |
9 |
5 |
Niedersachsen |
9 |
6 |
Nordrhein-Westfalen |
9 |
7 |
Rheinland-Pfalz |
9 |
7 |
Saarland |
9 |
7 |
Sachsen |
9 |
5 |
Sachsen-Anhalt |
9 |
5 |
Schleswig-Holstein |
9 |
6 |
Thüringen |
9 |
5 |
2.3 Vereinfachtes Verfahren
Entscheidet sich der Arbeitgeber für das vereinfachte Verfahren, bleiben persönliche Verhältnisse der Arbeitnehmer außer Ansatz. Bemessungsgrundlage ist die pauschale Lohnsteuer sämtlicher Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob einzelne Arbeitnehmer keiner steuererhebenden Kirche angehören. Dem Umstand, dass u. U. nicht alle Arbeitnehmer Angehörige einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft sind, wird durch einen ermäßigten Steuersatz Rechnung getragen. Die pauschale Lohnsteuer als Bemessungsgrundlage darf auch nicht um Kinderabzugsbeträge gekürzt werden.
Aufteilung auf Religionsgemeinschaften durch Finanzamt
Die im vereinfachten Verfahren ermittelte pauschale Kirchensteuer ist als Gesamtbetrag an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen. Die Aufteilung auf die steuererhebenden Religionsgemeinschaften erfolgt durch das Finanzamt. Der jeweilige Aufteilungsmaßstab ist von Bundesland zu Bundesland verschieden. Die jeweiligen landesspezifischen Verteilungsschlüssel werden jährlich von den Landesfinanzministerien im Einvernehmen mit den Kirchen neu festgelegt.
2.4 Nachweisverfahren
Alternativ kann der Arbeitgeber nachweisen, dass einzelne Arbeitnehmer keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören. Auf die pauschale Lohnsteuer dieser Arbeitnehmer ist keine Kirchensteuer zu entrichten. Die Nachweisführung bewirkt, dass für die übrigen (kirchensteuerpflichtigen) Arbeitnehmer anstelle des ermäßigten der normale Kirchensteuersatz tritt.
2.5 Wahlrecht des Arbeitgebers
Das Nachweisverfahren bei der pauschalen Kirchensteuer muss der Arbeitgeber innerhalb seines Betriebes nicht einheitlich ausüben. Er kann nicht nur für die einzelnen Pauschalierungsvorschriften, sondern sich sogar für die innerhalb der einzelnen gesetzlichen Bestimmungen aufgeführten Pauschalierungstatbestände jeweils unterschiedlich für die Kirchensteuerberechnung nach der Vereinfachungsregelung entscheiden oder von der Nachweismöglichkeit Gebrauch machen.
Gleichzeitige Anwendung von vereinfachtem und Nachweisverfahren
Eine Firma in Hessen zahlt für 10 Arbeitnehmer monatliche Beiträge zu einer Direktversicherung (Versorgungszusagen bis 31.12.2004) i. H. v. jeweils 125 EUR, die sie als Zukunftssicherungsleistung pauschal mit 20 % versteuert. Davon gehören 5 der Arbeitnehmer laut ELStAM-Verfahren keiner kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft an.
Außerdem beschäftigt die Firma 2 Aushilfskräfte als geringfügig entlohnte Beschäftigte, für die die Lohnsteuer mit dem Pauschsteuersatz von 20 % erhoben wird, mit einem Monatsgehalt von 500 EUR.
Ergebnis: Bei Anwendung der Nachweismethode für die Pauschalbesteuerung der Direktversicherungsbeiträge ergibt sich bei der monatlichen Lohnabrechnung folgende pauschale Kirchensteuer:
Pauschale LSt für kirchensteuerpflichtige Direktversicherungsbeiträge (5 Arbeitnehmer × 125 EUR × 20 %) |
125,00 EUR |
Pauschale KiSt hierauf (125 EUR × 9 %) |
11,25 EUR |
Pauschale Lohnsteuer für Aushilfen (2 Arbeitnehmer × 500 EUR × 20 %) |
200,00 EUR |
Pauschale KiSt im vereinfachten Verfahren (unterschiedliche Methodenwahl) mit dem ermäß... |