12.1 Vorbemerkung

Echte Erschwerniszuschläge waren bisher nur für Arbeiter in § 23 BMT-G/§ 23 BMT-G-O geregelt. Im BAT erfolgte eine ähnliche Regelung über den Tarifvertrag über die Gewährung von Zulagen gemäß § 33 Abs. 1 Buchst. c BAT/BAT-O vom 11. Januar 1962.

Der TVöD hat in § 19 die Regelungen des TV-V zu den Erschwerniszuschlägen zumindest hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen inhaltsgleich übernommen. Übergangsregelungen hierzu enthält § 23 Abs. 1 TVÜ-VKA.

Bei der Überleitung vom BAT/BMT-G in den TV-V galten bis zur Regelung in einem landesbezirklichen Tarifvertrag die bis zum Inkrafttreten des TV-V jeweils geltenden landesbezirklichen Regelungen zu Erschwerniszuschlägen bzw. im Tarifgebiet Ost der Tarifvertrag zu § 23 Abs. 3 BMT-G-O mit der Maßgabe weiter, dass die Grenzen und die Bemessungsgrundlage des § 12 Abs. 4 TV-V zu beachten sind (§ 22 Abs. 9).

Im Fall der Überleitung vom TVöD in den TV-V gilt § 22a Abs. 9. Danach waren bis zum 31.12.2016 ergänzend die von den Tarifvertragsparteien auf Landesebene vereinbarten Anpassungen der Erschwerniszuschläge bei allgemeinen Entgelterhöhungen zu beachten (Protokollerklärung zu § 23 Abs. 1 TVÜ-VKA in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung). Diese Protokollerklärung ist durch den Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29.4.2016 zum TVÜ-VKA aufgrund des Inkrafttretens der Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA mit Wirkung vom 1.1.2017 gestrichen worden. Die Weitergeltung der bezirklichen Regelungen zu Erschwerniszuschlägen bleibt dadurch unverändert (vgl. hierzu die Erl. zu § 22a Abs. 9).

Obwohl der TV-V nicht mehr nach Arbeitern und Angestellten unterscheidet, bedeutet dies nicht, dass die bisher den Arbeitern vorbehaltenen Erschwerniszuschläge nunmehr auch für Angestellte (ehemals angestelltenversicherungspflichtige Arbeitnehmer) gelten. Soweit landesbezirklich nichts anderes vereinbart wird, gelten die vor der Einführung des TV-V insoweit maßgebenden Regelungen nur für den davon erfassten Personenkreis fort.

12.2 Zahlung eines Erschwerniszuschlags bei außergewöhnlichen Erschwernissen (Absatz 1)

12.2.1 Erschwerniszuschlag bei Leistung außergewöhnlich erschwerter Arbeit (Absatz 1 Satz 1)

In § 12 Abs. 1 Satz 1 wird ebenso wie in § 19 Abs. 1 Satz 1 TVöD der Grundsatz verdeutlicht, dass nur für Arbeiten, die außergewöhnliche Erschwernisse mit sich bringen, ein Erschwerniszuschlag gezahlt wird. Der Begriff "außergewöhnlich" ist nicht präzisiert worden, sodass er nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auszulegen ist. Außergewöhnlich sind Arbeiten dann, wenn sie von Arbeitnehmern gewöhnlich nicht ausgeführt werden. Dies wird von den Tarifvertragsparteien in Absatz 2 näher erläutert.

Aus § 12 Abs. 1 Satz 1 TV-V ergibt sich kein unmittelbarer Anspruch auf die Zahlung von Erschwerniszuschlägen.[1] Ansprüche können sich nur aus der landesbezirklichen Regelung ergeben, die §12 Abs. 4 als konkrete Rechtsgrundlage für die zuschlagspflichtigen Arbeiten und die Höhe der Zuschläge bestimmt.

12.2.2 Nichtgewährung bei berufs- oder tätigkeitsbedingten Erschwernissen (Absatz 1 Satz 2)

Ausgenommen sind Erschwernisse, die mit dem der Eingruppierung zugrunde liegenden Berufs- oder Tätigkeitsbild verbunden sind (ebenso geregelt in § 19 Abs. 1 Satz 2 TVöD).

12.3 Beispiele außergewöhnlicher Erschwernisse (Absatz 2)

§ 12 Abs. 2 benennt in den Buchstaben a bis d Arbeitsbedingungen, bei denen sich im Allgemeinen außergewöhnliche Erschwernisse ergeben. Diese Arbeitsbedingungen müssen nicht kumulativ vorliegen. Es handelt sich dabei nicht nur um einen Beispielskatalog, was die Tarifvertragsparteien mit dem Zusatz "insbesondere" oder "z. B." verdeutlicht hätten. Die Regelungen gelten vielmehr "grundsätzlich", sodass es sich zwar nicht um eine abschließende Regelung handelt, was allein Absatz 2 Buchst. d zeigt, aber um eine solche, die dieser nahekommt. Die verwendeten Begriffe ("außergewöhnlich", "besonderer", "extremer", "besonders starker") sind dahingehend auszulegen, dass "sonstige vergleichbar erschwerte Umstände" nur in besonders gelagerten, nicht im Tariftext erwähnten Ausnahmefällen vorstellbar sind.

Die Regelungen entsprechen wörtlich § 20 Abs. 2 TVöD, wobei dort zusätzlich noch Arbeiten "mit besonders starker Strahlenexposition" aufgeführt sind.

12.4 Ausschluss der Gewährung durch geeignete Vorkehrungen (Absatz 3)

§ 12 Abs. 3 schließt die Gewährung von Erschwerniszuschlägen aus, soweit – also ggf. auch teilweise – der Erschwernis durch geeignete Vorkehrungen ausreichend Rechnung getragen wird. Als Beispiel sind geeignete Vorkehrungen zum Arbeitsschutz (ArbeitsschutzgesetzArbSchG) genannt.

§ 19 Abs. 3 TVöD enthält eine wortgleiche Regelung.

12.5 Vereinbarung der zuschlagspflichtigen Arbeiten und der Höhe der Zuschläge (Absatz 4)

12.5.1 Vereinbarung durch landesbezirkliche Regelungen (Absatz 4 Satz 1)

Die zuschlagspflichtigen Arbeiten sowie die Höhe der Zuschläge sind auf landesbezirklicher Ebene zu vereinbaren. Es liegen u. a. folgende landesbezirkliche Tarifverträge gem. § 12 Abs. 4 Satz 1 TV-V vor:

 
KAV Bayern Tarifvertrag vom 25. September 2001
KAV Berlin Tarifvertrag vom April 2008 (gilt nur für ein Mitglied)
KAV Hessen Tarifvertragliche Vereinbarung Nr. 710 vom 26. September 2001
KAV Sachsen-Anhalt Bezirklicher Tarifvertrag Nr. 7 vom 8. März 2002
KAV Sachsen Landesbezirkstarifvertrag vom 8. Juli 2003
KAV Baden-Württemberg Bezirklicher Tarifvertrag vom 21. November 2003
KAV Rheinland-Pfalz Bezirkstarifvertrag vom 2. März 2004
KAV Niedersa...

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