Absatz 4 Satz 2 bestimmt für die Höhe der Zuschläge Mindest- (5 %) und Höchstbeträge (15 %). Der Prozentsatz bezieht sich auf den auf eine Stunde entfallenden Anteil des monatlichen Entgelts der Entgeltgruppe 2 Stufe 1.

Die Anbindung der Zuschläge an die Entgeltgruppe 2, die für das Tarifgebiet Ost und West unterschiedliche Beträge ausweist, hatte demgemäß unterschiedliche Zuschläge für diese Tarifgebiete zur Folge. Da seit dem 1. Januar 2010 die Monatstabellenwerte in West und Ost identisch sind, ergibt sich die unterschiedliche Höhe der Erschwerniszuschläge nicht mehr aus den Tabellenwerten der Anlage 2, sondern nur noch aufgrund der unterschiedlichen wöchentlichen Arbeitszeit aus den Stundenentgelttabellen der Anlagen 3a und 3b.

Da als Ergebnis der Tarifrunde 2020 die regelmäßige Arbeitszeit im Tarifgebiet Ost in 2 Stufen an die Arbeitszeit im Tarifgebiet West angeglichen wird, erhöht sich zunächst aufgrund der Absenkung der Arbeitszeit von 40 auf 39,5 Stunden wöchentlich ab 1. Januar 2022 das für die Berechnung der Grenzwerte maßgebliche Stundenentgelt für das Tarifgebiet Ost. Der Divisor beträgt nämlich dann nicht mehr 173,92 (40 x 4,348), sondern 171,75 (39,5 x 4,348). Deshalb verändern sich ab 1. Januar 2022 die Grenzwerte nur für das Tarifgebiet Ost, während sie im Tarifgebiet West gleich bleiben. Ab 1. Januar 2023 beträgt der Divisor sodann – ebenso wie im Tarifgebiet West – 169,57 (39 x 4,348). Deshalb gibt es ab diesem Zeitpunkt auch keine unterschiedlichen Stundenentgelttabellen mehr.

Ausgehend von dem jeweiligen Tabellenwert der Stufe 1 der Entgeltgruppe 2 haben sich die in Absatz 4 Satz 2 festgelegten Mindest- und Höchstbeträge – differenziert nach dem Tarifgebiet West bzw. Ost – in den letzten Jahren wie folgt entwickelt:

 
ab 1. März 2012 West: 5 % = 0,55 EUR / 15 % = 1,65 EUR
Ost: 5 % = 0,54 EUR / 15 % = 1,61 EUR
ab 1. Januar 2013 West: 5 % = 0,56 EUR / 15 % = 1,68 EUR
Ost: 5 % = 0,55 EUR / 15 % = 1,64 EUR
ab 1. August 2013 West: 5 % = 0,57 EUR / 15 % = 1,70 EUR
Ost: 5 % = 0,55 EUR / 15 % = 1,66 EUR
ab 1. März 2014 West: 5 % = 0,59 Euro / 15 % = 1,76 EUR
Ost: 5 % = 0,57 EUR / 15 % = 1,71 EUR
ab 1. März 2015 West: 5 % = 0,60 EUR / 15 % = 1,80 EUR
Ost: 5 % = 0,59 EUR / 15 % = 1,76 EUR
ab 1. März 2016 West: 5 % = 0,61 EUR / 15 % = 1,84 EUR
Ost: 5 % = 0,60 EUR / 15 % = 1,80 EUR
ab 1. Februar 2017 West: 5 % = 0,63 EUR / 15 % = 1,89 EUR
Ost: 5 % = 0,61 EUR / 15 % = 1,84 EUR
ab 1. März 2018 West: 5 % = 0,65 EUR / 15 % = 1,95 EUR
Ost: 5 % = 0,63 EUR / 15 % = 1,90 EUR
ab 1. April 2019 West: 5 % = 0,67 EUR / 15 % = 2,01 EUR
Ost: 5 % = 0,65 EUR / 15 % = 1,96 EUR
ab 1. März 2020 West: 5 % = 0,68 EUR / 15 % = 2,03 EUR
Ost: 5 % = 0,66 EUR / 15 % = 1,98 EUR
ab 1. April 2021 West: 5 % = 0,69 EUR / 15 % = 2,06 EUR
Ost: 5 % = 0,67 EUR / 15 % = 2,01 EUR
ab 1. Januar 2022 West: 5 % = 0,69 EUR / 15 % = 2,06 EUR
Ost: 5 % = 0,68 EUR / 15 % = 2,03 EUR
ab 1. April 2022 West: 5 % = 0,70 EUR / 15 % = 2,10 EUR
Ost: 5 % = 0,69 EUR / 15 % = 2,07 EUR
ab 1. januar 2023

West und Ost:

5 % = 0,70 EUR / 15 % = 2,10 EUR
ab 1. März 2024 5 % = 0,80 EUR / 15 % = 2,40 EUR

Die ursprüngliche Fassung des TV-V enthielt zu § 12 folgende Protokollerklärung:

"Eine Pauschalierung der Erschwerniszuschläge ist nicht ausgeschlossen."

Da diese Formulierung den unzutreffenden Eindruck erwecken konnte, dass im Geltungsbereich des TV-V nur Erschwerniszuschläge pauschaliert werden können, nicht aber andere Entgeltbestandteile (z. B. Zeitzuschläge, Entgelte für Rufbereitschaft), hat die Protokollerklärung aufgrund des 2. Änderungstarifvertrages vom 28. Januar 2003 zum TV-V folgende Fassung erhalten:

"Auch eine Pauschalierung der Erschwerniszuschläge ist nicht ausgeschlossen."

Da auch diese Formulierung nicht mit der hinreichenden Deutlichkeit den Willen der Tarifvertragsparteien zum Ausdruck gebracht hat, im Interesse der betrieblichen Flexibilität und der Vermeidung von Verwaltungsaufwand möglichst weitgehende Pauschalierungsregelungen zuzulassen, ist die Protokollerklärung zu § 12 aufgrund des 3. Änderungstarifvertrages vom 1. Juni 2005 gestrichen worden. Nach der Niederschriftserklärung Nr. 4 zu § 6 können zusätzliche Entgeltbestandteile (z. B. Zeitzuschläge, Erschwerniszuschläge, Entgelt für Rufbereitschaft) pauschaliert werden. Damit ist klargestellt worden, dass – ähnlich der in § 24 Abs. 6 TVöD enthaltenen Regelung – alle sog. unständigen Entgeltbestandteile und nicht nur Erschwerniszuschläge pauschaliert werden können.

Pfändbarkeit von Erschwerniszuschlägen

Nach § 850a Nr. 3 ZPO sind u. a. Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen unpfändbar, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen. Hiervon kann bei den von den Tarifvertragsparteien auf Landesebene vereinbarten Zuschlägen aufgrund der in § 12 Abs. 4 Satz 2 TV-V enthaltenen Obergrenze ausgegangen werden. Allerdings ist eine Erschwerniszulage nur so lange unpfändbar, wie klar erkennbar ist, für welche konkrete Erschwernis oder Gefahr sie gezahlt wird.[1]

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