§ 1 Abs. 3 Buchst. b entspricht § 1 Abs. 2 Buchst. h TVöD.
Der TV-V gilt nur für Arbeitnehmer. Bei den in Buchst. b genannten Personen handelt es sich nicht um Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne. Für Auszubildende sind der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) – Allgemeiner Teil – in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 13 vom 22. April 2023 sowie der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) – Besonderer Teil BBiG – in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 13 vom 22. April 2023 anzuwenden.
Die Tarifvertragsparteien hatten ausdrücklich in der Niederschriftserklärung Nr. 2 zu § 1 Abs. 3 Buchst. b vereinbart, sich darüber einig zu sein, dass für Auszubildende in Betrieben, für deren Arbeitnehmer der TV-V gilt, die aber nach § 1 Abs. 3 Buchst. b selbst nicht unter den TV-V fallen, die Manteltarifverträge für Auszubildende weiter gelten. Soweit in diesen Tarifverträgen auf Bestimmungen des BAT/BAT-O bzw. BMT-G/BMT-G-O verwiesen wird, gelten für die Auszubildenden diese Vorschriften weiter, also nicht die entsprechenden Vorschriften des TV-V.
Diese Niederschriftserklärung ist seit dem Inkrafttreten des TVAöD am 1. Oktober 2005 überholt und deshalb im Zusammenhang mit dem 14. Änderungstarifvertrag vom 30. August 2019 zum TV-V unter Beibehaltung der Nummerierung gestrichen worden. In § 1 Abs. 1 Buchst. c TVAöD ist nämlich ausdrücklich geregelt, dass Auszubildende in Betrieben oder Betriebsteilen, auf deren Arbeitnehmer der TV-V Anwendung findet, vom Geltungsbereich des TVAöD erfasst sind. Dieser Tarifvertrag verweist an mehreren Stellen auf das für die Beschäftigten des Ausbildenden geltende Recht. Damit finden auf Auszubildende teilweise auch Regelungen des TV-V entsprechende Anwendung (z. B. Ausbildungszeit, Urlaub).
Die Unterschiede und Gemeinsamkeiten zwischen Ausbildungs- und Arbeitsverhältnissen sind jeweils am Ende der Kommentierung der einzelnen Regelungen des TV-V dargestellt.
Ein vorangegangenes Ausbildungsverhältnis bei demselben Arbeitgeber kann im Zusammenhang mit der Probezeit Bedeutung erlangen (§ 2 Abs. 2 Satz 3).
Für Praktikantinnen/Praktikanten, die gemäß § 1 Abs. 3 Buchst. b ebenfalls vom Geltungsbereich des TV-V ausgenommen sind, ist der Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD) vom 27. Oktober 2009 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 10 vom 22. April 2023 nach Maßgabe des dortigen Geltungsbereichs anzuwenden.