18.1 Arbeitnehmer
Wie im öffentlichen Dienst üblich hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zusatzversorgung nach Maßgabe der Zusatzversorgungstarifverträge. Dies folgt für den TV-V aus § 1 i. V. m. Satz 1 Buchst. e der Anlage 1 zum ATV-K und § 1 i. V. m. Satz 1 Nr. 8 der Anlage 1 zum ATV. Der ATV-K gilt derzeit in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 7 vom 8. Juni 2017. Der ATV gilt derzeit in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 10 vom 8. Juni 2017. Zu den Einzelheiten wird auf den Lexikonbeitrag "Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes" verwiesen.
Im Tarifgebiet Ost besteht eine besondere Rechtslage. Gemäß § 37a ATV-K beteiligen sich die Arbeitnehmer an den Beiträgen/Umlagen zur Zusatzversorgungskasse in Abhängigkeit vom jeweiligen Bemessungssatz (Verhältnis des Entgelts im Tarifgebiet Ost zum Tarifgebiet West). Bei einem Bemessungssatz von 92,5 v. H. war eine Eigenbeteiligung in Höhe von 0,5 v. H. des versorgungspflichtigen Entgelts vereinbart worden. Diese Eigenbeteiligung erhöhte sich um jeweils 0,2 Prozentpunkte je Prozentpunkt der allgemeinen Bemessungssatzerhöhung über 92,5 v. H. und hat bei einem Bemessungssatz von 97 v. H. die Obergrenze von 2,0 v. H. erreicht (hälftige Beteiligung bei einem angenommenen dauerhaften Beitrag von 4,0 v. H.).
Aufgrund des 5. Änderungstarifvertrages vom 13. November 2009 zum TV-V ist der Bemessungssatz für das monatliche Entgelt für alle Arbeitnehmer im Tarifgebiet Ost auf 100 v. H. angehoben worden. Damit gilt seit dem 1. Januar 2010 eine einheitliche Monatsentgelttabelle für West und Ost (anders als die Stundenentgelttabelle; siehe hierzu die Erl. zu § 6 Abs. 4).
Bemessungssatz |
Eigenbeteiligung |
92,5 v. H. |
0,5 v. H. |
94 v. H. |
0,8 v. H. |
95,5 v. H. |
1,1 v. H. |
97 v. H. |
2,0 v. H. |
100 v. H. |
2,0 v. H. |
Aufgrund der Tarifrunde 2016 hat es Veränderungen hinsichtlich der Arbeitnehmereigenbeteiligung auch für das Tarifgebiet West gegeben. Auch insoweit wird auf das Stichwort "Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes" verwiesen.
18.2 Auszubildende
Auch die Auszubildenden haben einen Anspruch auf zusätzliche Altersversorgung. § 15 TVAöD – Allgemeiner Teil – verweist insoweit auf einen "besonderen Tarifvertrag". Dabei handelt es sich – wie bei den Arbeitnehmern – um den ATV-K bzw. ATV, die nach ihrem jeweiligen Geltungsbereich (§ 1) nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für Auszubildende gelten (§ 1 i. V. m. Satz 1 Buchst. b der Anlage 1 zum ATV-K und § 1 i. V. m. Satz 1 Nr. 3 der Anlage zum ATV).