Die Vorschriften zur Rente auf Zeit entsprechen den Regelungen in § 59 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 4 und 5 BAT und des TVöD.
19.4.1 Bescheid des Rentenversicherungsträgers (Absatz 3 Satz 1)
Die Regelung im TV-V, wonach in diesem Fall das Arbeitsverhältnis nicht endet, entspricht § 33 Abs. 2 Satz 5 TVöD.
19.4.2 Ruhen des Arbeitsverhältnisses (Absatz 3 Satz 2)
Die Gewährung einer Rente auf Zeit führt – ebenso wie nach § 33 Abs. 2 Satz 6 TVöD – zu einem Ruhen aller Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Die Anordnung des Ruhens des Arbeitsverhältnisses bei Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung auf Zeit ist bei verfassungskonformer Auslegung der Reichweite des Weiterbeschäftigungsanspruchs im Falle teilweiser Erwerbsminderung sowie aufgrund der Begrenzung des Anwendungsbereichs der Ruhensanordnung durch höherrangiges, nicht tarifdispositives Gesetzesrecht mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Dies hat das BAG zu den entsprechenden Regelungen im TVöD entschieden.
Die Ruhensanordnung in Absatz 3 Satz 2 greift unabhängig von der Höhe der Erwerbsminderungsrente.
Auch ein ruhendes Arbeitsverhältnis kann gekündigt werden. Dies hat das BAG zu § 33 Abs. 2 Satz 6 TVöD entschieden. Die Klägerin trat 1984 in die Dienste der Rechtsvorgängerin der beklagten Stadt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD Anwendung. Die Klägerin war zuletzt als Altenpflegerin beschäftigt. Ab Juli 2006 erhielt sie – zunächst bis zum 30.9.2009 befristet – eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Später wurde die Rentenbezugsdauer bis zum 30.6.2012 verlängert.
Die Beklagte führte die von ihr unterhaltenen Seniorenwohnanlagen und Pflegeheime bis Ende 2007 als Eigenbetrieb. Zum 1. Januar 2008 übertrug sie diese Einrichtungen auf eine neu gegründete GmbH. Nach Unterrichtung durch die Beklagte widersprach die Klägerin nach § 613a Abs. 6 BGB dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die GmbH. Daraufhin kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis im April 2008 zum 31.12.2008.
Das BAG hat die Wirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung angenommen. In der Vergabe von bisher im Betrieb durchgeführten Arbeiten an ein anderes Unternehmen liege eine unternehmerische Organisationsentscheidung, die zum Wegfall von Arbeitsplätzen führen und ein dringendes betriebliches Erfordernis für eine Kündigung bilden könne. An diese Entscheidung seien die Gerichte grundsätzlich gebunden. Bestehe ein Kündigungsgrund, so könne vom Arbeitgeber nicht verlangt werden, seinen Kündigungsentschluss, z. B. weil das Arbeitsverhältnis ruht und ihn kaum "belastet", so lange zu verschieben, bis das Arbeitsverhältnis nicht mehr ruht, der Kündigungsgrund aber – möglicherweise – wieder entfallen ist. Voraussetzung einer betriebsbedingten Kündigung ist nach der Auffassung des BAG nicht, dass ihr Unterbleiben den Arbeitgeber schädigt. Maßgeblich ist, ob bei ihrem Ausspruch die Beschäftigungsmöglichkeit auf Dauer entfallen ist. Dies war vorliegend der Fall.
Der erweiterte Beendigungsschutz für schwerbehinderte Menschen nach § 175 SGB IX greift zwar auch in den Fällen der Erwerbsminderung auf Zeit sowie der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass dieser Umstand zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung führt. Die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes ist deshalb nicht erforderlich, wenn das Arbeitsverhältnis des schwerbehinderten Menschen infolge der Rente auf Zeit lediglich ruht.